Artikel 37 VO (EU) 2014/702
Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung der Wälder
1. Beihilfen, die privaten Waldbesitzern und Waldbesitzern der öffentlichen Hand sowie anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung der Wälder gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 9 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Die Beihilfe
- a)
-
wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als
- i)
- aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder
- ii)
- zusätzliche nationale Finanzierung zu der Beihilfe gemäß Ziffer i
und
- b)
- stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.
3. In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat.
4. Betreffen die Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Maßnahmen zur Erhaltung der Wälder Land, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet, so darf die Beihilfe nur gewährt werden, wenn die Stelle, die dieses Land verwaltet, eine private Stelle oder eine Gemeinde ist.
5. Für Forstbetriebe, die eine bestimmte von den Mitgliedstaaten festzusetzende Schwelle überschreiten, hängt die Beihilfe von der Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab, wie er auf der Zweiten Ministerkonferenz von 1993 zum Schutz der Wälder in Europa definiert worden ist.
6. Die Beihilfen werden jährlich je Hektar Waldfläche gewährt.
7. Die Beihilfezahlungen werden nur für Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß dem nationalen Forstgesetz oder anderen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Rechtsvorschriften der Union hinausgehen. Die obligatorischen nationalen Anforderungen sind genau anzugeben.
Diese Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Wenn dies erforderlich und ordnungsgemäß begründet ist, können die Mitgliedstaaten für bestimmte Verpflichtungsarten jedoch einen längeren Zeitraum festsetzen.
8. Die Beihilfen decken die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die den Beihilfeempfängern durch die eingegangenen Verpflichtungen gemäß Absatz 7 entstehen.
Falls erforderlich, können die Beihilfen Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der Beihilfe decken.
In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Beihilfen für Umweltschutzvorhaben als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewährt werden, wenn dies mit der Verpflichtung einhergeht, auf die kommerzielle Nutzung von Bäumen und Wäldern zu verzichten; die Höhe der Zahlung wird anhand der entstehenden zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste berechnet.
9. Die Beihilfen sind auf einen Höchstbetrag von 200 EUR je Hektar und Jahr begrenzt.
In Ausnahmefällen kann dieser Höchstbetrag unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum zu begründen sind, angehoben werden.
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