Artikel 38 VO (EU) 2014/702

Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen im Forstsektor

1. Beihilfen, die im Forstsektor tätigen Unternehmen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Die Beihilfen beziehen sich auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) sowie auf Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen. Infolge von Demonstrationstätigkeiten installierte Infrastruktur darf auch nach Abschluss des Vorhabens genutzt werden.

Die Beihilfen können auch den kurzzeitigen Austausch von Forstwirten als Betriebsleiter und den Besuch forstwirtschaftlicher Betriebe umfassen.

Beihilfen für Demonstrationsvorhaben können sich auf die dazugehörigen Investitionskosten erstrecken.

Beihilfen für Demonstrationsvorhaben, die aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen Beihilfen gewährt werden und in Form von Finanzinstrumenten bereitgestellt werden, können auch andere als die in Absatz 3 Buchstabe b aufgeführten beihilfefähigen Kosten decken, sofern diese Kosten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in vollem Umfang beihilfefähig sind und sofern die Beihilfe mit der zugrunde liegenden Maßnahme im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums übereinstimmt, das gemäß der genannten Verordnung genehmigt wurde.

3. Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)
Kosten für Organisation und Durchführung des Wissenstransfers oder der Informationsmaßnahme;
b)
bei Demonstrationsvorhaben im Zusammenhang mit Investitionskosten:

i)
Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;
ii)
Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
iii)
allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Ziffern i und ii genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Ziffern i und ii getätigt werden;
iv)
Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

c)
Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer.

4. Die Beihilfen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b umfassen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger. Die Beihilfen werden dem Anbieter des Wissenstransfers und der Informationsmaßnahmen gezahlt.

5. Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen.

6. Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

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