Artikel 39 VO (EU) 2014/702
Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor
1. Beihilfen, die Waldbesitzern und anderen Landbewirtschaftern für Beratungsdienste gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Die Beihilfen werden gewährt, um Waldbesitzern und anderen Landbewirtschaftern bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs oder Unternehmens oder ihrer Investition zu helfen.
3. Die Beratung betrifft zumindest Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG und 2009/147/EG.
Die Beratung kann sich auch auf Themen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des forstwirtschaftlichen Betriebs beziehen.
4. Die Beihilfen umfassen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger. Die Beihilfe wird dem Anbieter der Beratungsdienste gezahlt.
Die Anbieter der Beratungsdienste müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen.
Beihilfen, die aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Beihilfen gewährt werden, können an die in Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannte Verwaltungsbehörde gezahlt werden.
5. Bei ihrer Beratungstätigkeit müssen die Anbieter von Beratungsdiensten die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einhalten.
6. Soweit gerechtfertigt und angezeigt, kann die Beratung teilweise in Gruppen erfolgen, wobei der Situation des einzelnen Beihilfeempfängers Rechnung zu tragen ist, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt.
7. Die Beihilfe ist auf 1500 EUR je Beratung begrenzt.
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