Artikel 40 VO (EU) 2014/702

Beihilfen für Investitionen in Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung im Forstsektor

1. Beihilfen für Investitionen in Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung im Forstsektor, die im Forstsektor tätigen Unternehmen gewährt werden, sind mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 9 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Die Beihilfe

a)
wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als

i)
aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder
ii)
zusätzliche nationale Finanzierung zu der Beihilfe gemäß Ziffer i

und

b)
stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.

3. In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat.

4. Die Investition muss mit den Umweltschutzvorschriften der Union und den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten in Einklang stehen. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Beihilfen, die in Form von Finanzinstrumenten gewährt werden.

5. Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung von Wäldern, einschließlich

a)
Erschließung von forstwirtschaftlichen Flächen;
b)
Flurbereinigung und Bodenverbesserung;
c)
Energie- und Wasserversorgung.

6. Außer in den Fällen, in denen die Förderung in Form von Finanzinstrumenten gewährt wird, dienen die Beihilfen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)
Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;
b)
Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
c)
allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;
d)
Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;
e)
die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

7. Außer in den Fällen, in denen die Förderung in Form von Finanzinstrumenten gewährt wird, sind andere als die in Absatz 6 Buchstaben a und b genannten, mit Leasingverträgen zusammenhängenden Kosten wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten keine beihilfefähigen Kosten.

Betriebskapital gilt nicht als beihilfefähige Kosten.

8. Bei nichtproduktiven Investitionen, Investitionen, die ausschließlich zur Verbesserung des ökologischen Werts der Wälder dienen, und Investitionen für Forstwege, die der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich sind und zur Multifunktionalität der Wälder beitragen, ist die Beihilfeintensität auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

9. Bei Investitionen zur Verbesserung des kurz- oder langfristigen Wirtschaftspotenzials der Wälder darf die Beihilfeintensität folgende Sätze nicht überschreiten:

a)
75 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage;
b)
75 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;
c)
50 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in den weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt;
d)
40 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in den übrigen Regionen.

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