Artikel 41 VO (EU) 2014/702

Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

1. Beihilfen, die privaten Waldbesitzern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie KMU für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 11 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Die Beihilfe

a)
wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als

i)
aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder
ii)
zusätzliche nationale Finanzierung zu der Beihilfe gemäß Ziffer i

und

b)
stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.

3. In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat.

4. Die Investition muss mit den Umweltschutzvorschriften der Union und den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten in Einklang stehen. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Beihilfen, die in Form von Finanzinstrumenten gewährt werden.

5. In den Gebieten der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln, der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und der französischen überseeischen Departements darf die Beihilfe auch anderen Unternehmen als KMU gewährt werden.

6. Außer in den Fällen, in denen die Förderung in Form von Finanzinstrumenten gewährt wird, dienen die Beihilfen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)
Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;
b)
Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
c)
allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;
d)
Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;
e)
die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

7. Außer in den Fällen, in denen die Förderung in Form von Finanzinstrumenten gewährt wird, sind andere als die in Absatz 6 Buchstaben a und b genannten, mit Leasingverträgen zusammenhängenden Kosten wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten keine beihilfefähigen Kosten.

Betriebskapital gilt nicht als beihilfefähige Kosten.

8. Investitionen im Zusammenhang mit der Verbesserung des wirtschaftlichen Werts der Wälder müssen anhand der erwarteten Verbesserungen der Wälder am Beispiel eines oder mehrerer Betriebe begründet werden und können Investitionen in boden- und ressourcenfreundliche Erntemaschinen und -verfahren umfassen.

9. Investitionen im Zusammenhang mit der Nutzung von Holz als Rohstoff oder Energiequelle sind auf alle der industriellen Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge beschränkt.

Außer in den Fällen, in denen die Förderung in Form von Finanzinstrumenten gewährt wird, gelten die folgenden Voraussetzungen:

a)
Bei Investitionen in Infrastrukturen für erneuerbare Energien, die Energie verbrauchen oder produzieren, sind etwaige Mindestnormen für Energieeffizienz, die auf nationaler Ebene bestehen, einzuhalten;
b)
Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse ist, sind nicht beihilfefähig, es sei denn, ein von den Mitgliedstaaten festzulegender Mindestanteil der Wärmeenergie wird genutzt;
c)
Beihilfen für Bioenergievorhaben sind auf Bioenergie begrenzt, die die in den Rechtsvorschriften der Union, einschließlich Artikel 17 Absätze 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG, festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt.

10. Für Forstbetriebe, die eine bestimmte von den Mitgliedstaaten festzusetzende Schwelle überschreiten, hängt die Beihilfe von der Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab, wie er auf der Zweiten Ministerkonferenz von 1993 zum Schutz der Wälder in Europa definiert worden ist.

11. Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:

a)
75 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage;
b)
75 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;
c)
50 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in den weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt;
d)
40 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in den übrigen Regionen.

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