Artikel 42 VO (EU) 2014/702
Erhaltung der genetischen Ressourcen in der Forstwirtschaft
1. Beihilfen, die öffentlichen und privatrechtlichen Einrichtungen für die Erhaltung der genetischen Ressourcen in der Forstwirtschaft im Zusammenhang mit Waldumwelt- und -klimaleistungen und der Erhaltung der Wälder gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Die Beihilfe
- a)
-
wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als
- i)
- aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder
- ii)
- zusätzliche nationale Finanzierung zu der Beihilfe gemäß Ziffer i
und
- b)
- stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.
3. In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat.
4. Für diesen Artikel gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „In-situ-Erhaltung” die Erhaltung von genetischem Material in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung;
- b)
- „Erhaltung im forstwirtschaftlichen Betrieb” In-situ-Erhaltung und -Entwicklung in forstwirtschaftlichen Betrieben;
- c)
- „Ex-situ-Erhaltung” die Erhaltung von genetischen Ressourcen für die Forstwirtschaft außerhalb ihres natürlichen Lebensraums;
- d)
- „Ex-situ-Sammlung” die Sammlung von genetischen Ressourcen für die Forstwirtschaft, die außerhalb ihres natürlichen Lebensraums aufbewahrt werden.
5. Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für folgende Maßnahmen:
- a)
- gezielte Aktionen: Aktionen zur Förderung der In-situ- und Ex-situ-Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft, einschließlich der Erstellung von Online-Verzeichnissen der zurzeit in situ erhaltenen Genressourcen (einschließlich Maßnahmen zur Erhaltung im forstwirtschaftlichen Betrieb) und von Online-Verzeichnissen der Ex-situ-Sammlungen und Datenbanken;
- b)
- konzertierte Aktionen: Aktionen zur Förderung des Austauschs von Informationen über die Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft der Union zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten;
- c)
- flankierende Maßnahmen: Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen unter Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen und sonstigen Beteiligten, Schulungen und die Vorbereitung von technischen Berichten.
6. Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.
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