Artikel 43 VO (EU) 2014/702
Beihilfen für forstliche Flurbereinigung
Beihilfen für forstliche Flurbereinigung sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und die Beihilfen
- a)
- privaten Waldbesitzern gewährt werden, bei denen es sich um KMU handelt, und
- b)
- auf die Rechtskosten und Verwaltungsgebühren, einschließlich Vermessungskosten, beschränkt sind und
- c)
- bis zu einem Höchstsatz von 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten gewährt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.