Artikel 43 VO (EU) 2014/702

Beihilfen für forstliche Flurbereinigung

Beihilfen für forstliche Flurbereinigung sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und die Beihilfen

a)
privaten Waldbesitzern gewährt werden, bei denen es sich um KMU handelt, und
b)
auf die Rechtskosten und Verwaltungsgebühren, einschließlich Vermessungskosten, beschränkt sind und
c)
bis zu einem Höchstsatz von 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten gewährt werden.

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