Artikel 44 VO (EU) 2014/702

Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen oder in die Baumwollerzeugung

1. Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen oder in die Baumwollerzeugung einschließlich Entkörnen, die KMU gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 10 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Die Beihilfe

a)
wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als

i)
aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder
ii)
zusätzliche nationale Finanzierung zu der Beihilfe gemäß Ziffer i

und

b)
stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.

3. In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat.

4. Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoff oder Energie aus erneuerbaren Energieträgern kommen für Beihilfen im Rahmen dieser Verordnung nicht in Betracht.

5. Die Investition muss mit den Umweltschutzvorschriften der Union und den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten in Einklang stehen. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Beihilfen, die in Form von Finanzinstrumenten gewährt werden.

6. Die Beihilfe betrifft Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.

7. Außer in den Fällen, in denen die Förderung in Form von Finanzinstrumenten gewährt wird, dienen die Beihilfen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

a)
Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;
b)
Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
c)
allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;
d)
Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken.

8. Außer in den Fällen, in denen die Förderung in Form von Finanzinstrumenten gewährt wird, sind andere als die in Absatz 7 Buchstaben a und b genannten, mit Leasingverträgen zusammenhängenden Kosten wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten keine beihilfefähigen Kosten.

Betriebskapital gilt nicht als beihilfefähige Kosten.

9. Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:

a)
in den Gebieten in äußerster Randlage:

i)
80 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP, das bis zu 45 % des EU-27-Durchschnitts beträgt;
ii)
65 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von 45 % bis 60 % des EU-27-Durchschnitts;
iii)
55 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Gebieten mit einem Pro-Kopf-BIP von 60 % bis 75 % des EU-27-Durchschnitts;
iv)
45 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in anderen Gebieten in äußerster Randlage;

b)
in weniger entwickelten Regionen:

i)
60 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP, das bis zu 45 % des EU-27-Durchschnitts beträgt;
ii)
45 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von 45 % bis 60 % des EU-27-Durchschnitts;
iii)
35 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP über 60 % des EU-27-Durchschnitts;

c)
in C-Fördergebieten:

i)
25 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte und in Gebieten (NUTS-3-Regionen oder Teilen von NUTS-3-Regionen), die eine Landgrenze zu einem Staat aufweisen, der nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Freihandelszone gehört;
ii)
20 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in nicht prädefinierten C-Fördergebieten;
iii)
in ehemaligen A-Fördergebieten können die Beihilfeintensitäten vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2017 um bis zu fünf Prozentpunkte erhöht werden;
iv)
wenn ein C-Fördergebiet an ein A-Fördergebiet angrenzt, darf die Beihilfehöchstintensität, die für die an das A-Fördergebiet angrenzenden NUTS-3-Regionen oder Teile von NUTS-3-Regionen in dem betreffenden C-Fördergebiet zulässig ist, bei Bedarf angehoben werden, damit die Differenz zwischen den Beihilfeintensitäten der beiden Gebiete nicht mehr als 15 Prozentpunkte beträgt;

d)
10 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in den übrigen Regionen.

10. Die in Absatz 9 festgelegten Beihilfehöchstintensitäten können für Kleinst- und kleine Unternehmen um bis zu zehn Prozentpunkte angehoben werden.

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