Artikel 36 VO (EU) 2014/702
Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura 2000 in forstwirtschaftlichen Gebieten
1. Beihilfen, die privaten Waldbesitzern und deren Vereinigungen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura 2000 in gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 3 der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesenen forstwirtschaftlichen Gebieten gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Die Beihilfe
- a)
-
wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als
- i)
- aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder
- ii)
- zusätzliche nationale Finanzierung zu der Beihilfe gemäß Ziffer i
und
- b)
- stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.
3. In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat.
4. Die Beihilfe wird jährlich je Hektar Waldfläche zum Ausgleich von Mehrkosten und Einkommensverlusten gewährt, die den Beihilfeempfängern aufgrund von Nachteilen in den in Absatz 5 genannten Waldgebieten im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG entstehen.
5. Die folgenden Waldgebiete kommen für Beihilfen in Betracht:
- a)
- als Natura-2000-Gebiete gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 3 der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesene Waldgebiete;
- b)
- Landschaftselemente, die zur Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen. Diese Gebiete dürfen nicht mehr als 5 % der in den territorialen Anwendungsbereich eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum fallenden Natura-2000-Gebiete ausmachen.
6. Die Beihilfen sind auf folgende Höchstbeträge begrenzt: 500 EUR je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet, und in der Folge 200 EUR je Hektar und Jahr.
In Ausnahmefällen können diese Beträge unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum zu begründen sind, angehoben werden.
Die Mitgliedstaaten ziehen den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Methoden erfolgt.
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