ANHANG II VO (EU) 2014/702
INFORMATIONEN ÜBER GEMÄSS DIESER VERORDNUNG FREIGESTELLTE STAATLICHE BEIHILFEN (Übermittlung gemäß Artikel 9 Absatz 1) (Text von Bedeutung für den EWR)
TEIL I
Beihilfenummer | (wird von der Kommission ausgefüllt) | |||
Mitgliedstaat | … | |||
Referenznummer des Mitgliedstaats | … | |||
Region |
Name der Region ( NUTS (1) ) … … |
Förderstatus (2) … … |
||
Bewilligungsbehörde | Name | … | ||
Postanschrift Internetadresse |
… … |
|||
Titel der Beihilfemaßnahme | … | |||
Nationale Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat) |
… … … |
|||
Weblink zum vollen Wortlaut der Beihilfemaßnahme | … | |||
Art der Maßnahme |
|
|||
|
Name des Beihilfeempfängers und der Unternehmensgruppe (3) , der er angehört … |
|||
Änderung einer bestehenden Beihilferegelung oder Ad-hoc-Beihilfe | Beihilfenummer der Kommission | |||
|
… | |||
|
… | |||
Laufzeit (4) |
|
vom TT/MM/JJJJ bis zum TT/MM/JJJJ | ||
Tag der Gewährung |
|
TT/MM/JJJJ | ||
Betroffene Wirtschaftszweige | Bitte auf Ebene der NACE-Gruppe angeben (5) |
… … |
||
Art des Beihilfeempfängers |
|
|||
|
||||
Mittelausstattung | ||||
|
… Landeswährung (in voller Höhe) … |
|||
|
… Landeswährung (in voller Höhe) … |
|||
Bei Garantien (8) |
… Landeswährung (in voller Höhe) … |
|||
Beihilfeinstrument |
|
|||
|
||||
|
||||
|
||||
|
||||
… Bitte angegeben, zu welcher Hauptkategorie das Beihilfeinstrument aufgrund seiner Wirkung/Funktion am besten passt:
|
||||
Bei Kofinanzierung durch EU-Fonds |
Name des/der EU-Fonds: … … |
Höhe des Beitrags (nach EU-Fonds) … |
… Landeswährung (in voller Höhe) … |
|
Sonstige Angaben |
TEIL II
Hauptziele (10) | Beihilfehöchstintensität in % | Beihilfehöchstbetrag in Landeswährung (in voller Höhe) |
---|---|---|
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
Art der Naturkatastrophe |
|
|
Tag des Eintritts der Naturkatastrophe | vom TT/MM/JJJJ bis zum TT/MM/JJJJ | |
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
Fußnote(n):
- (1)
NUTS — Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.
- (2)
Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV (Förderstatus „A” ); Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (Förderstatus „C” ); nicht geförderte Gebiete, d. h. nicht für Regionalbeihilfen in Frage kommende Gebiete (Förderstatus „N” ).
- (3)
Der Begriff des Unternehmens bezeichnet nach den Wettbewerbsvorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und für die Zwecke dieser Verordnung jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Einheiten, die (de jure oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen anzusehen sind.
- (4)
Zeitraum, in dem die Bewilligungsbehörde sich zur Gewährung von Beihilfen verpflichten kann.
- (5)
NACE Rev. 2: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union. Der Wirtschaftszweig ist in der Regel auf der Ebene der Unternehmensgruppe anzugeben.
- (6)
Bei Beihilferegelungen: Bitte die nach der Regelung vorgesehene Gesamtmittelausstattung oder den voraussichtlichen Steuerausfall für alle unter die Regelung fallenden Beihilfeinstrumente während der gesamten Laufzeit der Regelung angeben.
- (7)
Bei Ad-hoc-Beihilfen: Bitte den Gesamtbetrag der Beihilfe oder des Steuerausfalls angeben.
- (8)
Bei Garantien bitte den Höchstbetrag der gesicherten Kredite angeben.
- (9)
Ggf. Verweis auf den Beschluss der Kommission nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung, mit dem die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents genehmigt wurde.
- (10)
Mehrere Ziele sind möglich; in diesem Fall bitte alle Ziele angeben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.