ANHANG II VO (EU) 2014/702

INFORMATIONEN ÜBER GEMÄSS DIESER VERORDNUNG FREIGESTELLTE STAATLICHE BEIHILFEN (Übermittlung gemäß Artikel 9 Absatz 1) (Text von Bedeutung für den EWR)

TEIL I

Beihilfenummer (wird von der Kommission ausgefüllt)
Mitgliedstaat
Referenznummer des Mitgliedstaats
Region

Name der Region ( NUTS (1) )

Förderstatus (2)

Bewilligungsbehörde Name

Postanschrift

Internetadresse

Titel der Beihilfemaßnahme
Nationale Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Weblink zum vollen Wortlaut der Beihilfemaßnahme
Art der Maßnahme
Regelung
Ad hoc-Beihilfe

Name des Beihilfeempfängers und der Unternehmensgruppe (3) , der er angehört

Änderung einer bestehenden Beihilferegelung oder Ad-hoc-Beihilfe Beihilfenummer der Kommission
Verlängerung
Änderung
Laufzeit (4)
Regelung
vom TT/MM/JJJJ bis zum TT/MM/JJJJ
Tag der Gewährung
Ad hoc-Beihilfe
TT/MM/JJJJ
Betroffene Wirtschaftszweige Bitte auf Ebene der NACE-Gruppe angeben (5)

Art des Beihilfeempfängers
KMU
Große Unternehmen
Mittelausstattung
Regelung: Gesamtbetrag (6)

Landeswährung (in voller Höhe)

Ad-hoc-Beihilfe Gesamtbetrag (7)

Landeswährung (in voller Höhe)

Bei Garantien (8)

Landeswährung (in voller Höhe)

Beihilfeinstrument
Direktzuschuss/Zinszuschuss
Bezuschusste Dienstleistungen
Kredit/rückzahlbare Vorschüsse
Garantie (ggf. Verweis auf den Beschluss der Kommission (9) )
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung
Sonstiges Beihilfeinstrument (bitte nähere Angaben)

Bitte angegeben, zu welcher Hauptkategorie das Beihilfeinstrument aufgrund seiner Wirkung/Funktion am besten passt:

Zuschuss
Kredit
Garantie
Steuervergünstigung
Bei Kofinanzierung durch EU-Fonds

Name des/der EU-Fonds:

Höhe des Beitrags

(nach EU-Fonds)

Landeswährung (in voller Höhe)

Sonstige Angaben

TEIL II

Hauptziele (10) Beihilfehöchstintensität in % Beihilfehöchstbetrag in Landeswährung (in voller Höhe)
Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der Primärproduktion (Artikel 14)
Beihilfen für die landwirtschaftliche Flurbereinigung (Artikel 15)
Investitionsbeihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden (Artikel 16 )
Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Artikel 17)
Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe (Artikel 18)
Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor (Artikel 19)
Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen (Artikel 20)
Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen im Agrarsektor (Artikel 21)
Beihilfen für Beratungsdienste im Agrarsektor (Artikel 22)
Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe (Artikel 23)
Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Artikel 24)
Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen (Artikel 25)
Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Schädlingsbefall und Beihilfen zur Beseitigung der durch Tierseuchen oder Schädlingsbefall entstandenen Schäden (Artikel 26)
Beihilfen für den Tierhaltungssektor (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b)
Beihilfen für die Entfernung von Falltieren (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c, d oder e)
Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien (Artikel 28)
Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes von landwirtschaftlichen Betrieben (Artikel 29)
Beihilfen zur Beseitigung der Folgen von Naturkatastrophen im Agrarsektor (Artikel 30)
Art der Naturkatastrophe
Erdbeben
Lawine
Erdrutsch
Überschwemmung
Orkan
Wirbelsturm
Vulkanausbruch
Flächenbrand
Tag des Eintritts der Naturkatastrophe vom TT/MM/JJJJ bis zum TT/MM/JJJJ
Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor (Artikel 31)
Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Forstsektor (Artikel 31)
Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern (Artikel 32)
Beihilfen für Agrarforstsysteme (Artikel 33)
Beihilfen für die Vorbeugung gegen Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall und Katastrophenereignissen (Artikel 34)
Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme (Artikel 35)
Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura 2000 in forstwirtschaftlichen Gebieten (Artikel 36)
Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung der Wälder (Artikel 37)
Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen im Forstsektor (Artikel 38)
Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor (Artikel 39)
Beihilfen für Investitionen in Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung im Forstsektor (Artikel 40)
Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Artikel 41)
Beihilfen für die Erhaltung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft (Artikel 42)
Beihilfen für forstliche Flurbereinigung (Artikel 43)
Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen oder in die Baumwollerzeugung (Artikel 44)
Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten (Artikel 45)
Beihilfen für Beratungsdienste zugunsten von KMU in ländlichen Gebieten (Artikel 46)
Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen zugunsten von KMU in ländlichen Gebieten (Artikel 47)
Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von aktiven Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel (Artikel 48)
Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Baumwolle und Lebensmittel (Artikel 49)

Fußnote(n):

(1)

NUTS — Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.

(2)

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV (Förderstatus „A” ); Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (Förderstatus „C” ); nicht geförderte Gebiete, d. h. nicht für Regionalbeihilfen in Frage kommende Gebiete (Förderstatus „N” ).

(3)

Der Begriff des Unternehmens bezeichnet nach den Wettbewerbsvorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und für die Zwecke dieser Verordnung jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Einheiten, die (de jure oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen anzusehen sind.

(4)

Zeitraum, in dem die Bewilligungsbehörde sich zur Gewährung von Beihilfen verpflichten kann.

(5)

NACE Rev. 2: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union. Der Wirtschaftszweig ist in der Regel auf der Ebene der Unternehmensgruppe anzugeben.

(6)

Bei Beihilferegelungen: Bitte die nach der Regelung vorgesehene Gesamtmittelausstattung oder den voraussichtlichen Steuerausfall für alle unter die Regelung fallenden Beihilfeinstrumente während der gesamten Laufzeit der Regelung angeben.

(7)

Bei Ad-hoc-Beihilfen: Bitte den Gesamtbetrag der Beihilfe oder des Steuerausfalls angeben.

(8)

Bei Garantien bitte den Höchstbetrag der gesicherten Kredite angeben.

(9)

Ggf. Verweis auf den Beschluss der Kommission nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung, mit dem die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents genehmigt wurde.

(10)

Mehrere Ziele sind möglich; in diesem Fall bitte alle Ziele angeben.

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