ANHANG III VO (EU) 2014/702
Vorschriften für die Veröffentlichung von Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 2
Die Mitgliedstaaten bauen ihre umfassende Beihilfewebsite, auf der die in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so auf, dass die Informationen leicht zugänglich sind. Die Informationen werden in einem Tabellenkalkulationsformat veröffentlicht, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen, beispielsweise im Dateiformat CSV oder XML. Der Zugang zur Beihilfewebsite wird jedem Interessierten ohne Einschränkungen gewährt. Eine vorherige Anmeldung als Nutzer ist für den Zugang zur Beihilfewebsite nicht erforderlich.
Über die Vergabe von Einzelbeihilfen sind gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c folgende Informationen zu veröffentlichen:
- a)
- Beihilfenummer(1);
- b)
- Name des Beihilfeempfängers;
- c)
- Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen) am Tag der Gewährung der Beihilfe;
- d)
- Region (auf NUTS-II-Ebene(2)), in der der Beihilfeempfänger angesiedelt ist;
- e)
- Wirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe(3));
- f)
- Beihilfeelement, in voller Höhe, in Landeswährung(4);
- g)
- Beihilfeinstrument(5) (Zuschuss/Zinszuschuss, Kredit/rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, Risikofinanzierung, Sonstiges (bitte angeben));
- h)
- Tag der Gewährung der Beihilfe;
- i)
- Ziel der Beihilfe(6);
- j)
- Bewilligungsbehörde.
Fußnote(n):
- (1)
Von der Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 9 Absatz 1 zugewiesen.
- (2)
NUTS — Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.
- (3)
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 vom 24. März 1993 (ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1) und berichtigt (ABl. L 159 vom 11.7.1995, S. 31).
- (4)
Bruttosubventionsäquivalent.
- (5)
Falls die Beihilfe mithilfe mehrerer Beihilfeinstrumente gewährt wird, bitte den Beihilfebetrag für jedes Beihilfeinstrument angeben.
- (6)
Falls die Beihilfe zur Erreichung mehrerer Ziele dient, bitte den Beihilfebetrag für jedes Ziel angeben.
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