Artikel 6 VO (EU) 2014/702

Anreizeffekt

1. Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben.

2. Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag enthält mindestens die folgenden Angaben:

a)
Name und Größe des Unternehmens;
b)
Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit;
c)
Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit;
d)
eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten;
e)
Art der Beihilfe (Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Sonstiges) und Höhe der für das Vorhaben bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.

3. Ad-hoc-Beihilfen für große Unternehmen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern die Voraussetzung des Absatzes 2 erfüllt ist und sich der Mitgliedstaat zudem vor der Gewährung der betreffenden Beihilfe anhand der Unterlagen des Beihilfeempfängers vergewissert hat, dass die Beihilfe eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

a)
eine signifikante Erweiterung des Gegenstands des Vorhabens oder der Tätigkeit aufgrund der Beihilfe;
b)
eine signifikante Zunahme der Gesamtausgaben des Beihilfeempfängers für das Vorhaben oder die Tätigkeit aufgrund der Beihilfe;
c)
ein signifikant beschleunigter Abschluss des betreffenden Vorhabens oder der betreffenden Tätigkeit;
d)
im Falle von Ad-hoc-Investitionsbeihilfen die Tatsache, dass das Vorhaben oder die Tätigkeit ohne die Beihilfe in der Form in dem betreffenden ländlichen Gebiet nicht durchgeführt worden oder für den Beihilfeempfänger in dem betreffenden ländlichen Gebiet nicht rentabel genug gewesen wäre.

4. Abweichend von den Absätzen 2 und 3 gelten Maßnahmen in Form von Steuervergünstigungen als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
die Maßnahme begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf, und
b)
die Maßnahme ist vor Beginn der Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit eingeführt worden und in Kraft getreten; dies gilt jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen, wenn die Tätigkeit bereits unter Vorläuferregelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel.

5. Abweichend von den Absätzen 2, 3 und 4 ist bei folgenden Beihilfearten ein Anreizeffekt nicht erforderlich oder wird als gegeben angesehen:

a)
Beihilferegelungen für Flurbereinigungsmaßnahmen, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 15 bzw. 43 erfüllt sind und Folgendes gegeben ist:

i)
die Beihilferegelung begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf, und
ii)
die Beihilferegelung ist eingeführt worden und in Kraft getreten, bevor der Beihilfeempfänger die beihilfefähigen Ausgaben gemäß Artikel 15 bzw. 43 getätigt hat;

b)
Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen in Form von Veröffentlichungen, mit denen Agrarerzeugnisse der breiten Öffentlichkeit näher gebracht werden sollen, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind;
c)
Beihilfen zum Ausgleich der Verluste, die durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 25 erfüllt sind;
d)
Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für Maßnahmen zur Tilgung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und für Verluste, die durch diese Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten entstehen, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 26 Absätze 9 und 10 erfüllt sind;
e)
Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben c, d und e erfüllt sind;
f)
Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben gemäß Artikel 29;
g)
Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 30 erfüllt sind;
h)
Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 31 erfüllt sind;
i)
Beihilfen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall, Krankheiten, Katastrophenereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel gemäß Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe d, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 34 erfüllt sind;
j)
Beihilfen für die Teilnahme von aktiven Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle und Lebensmittel, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 48 erfüllt sind.

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