Artikel 5 VO (EU) 2014/702

Transparenz der Beihilfe

1. Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist „transparente Beihilfen” .

2. Als transparent gelten folgende Arten von Beihilfen:

a)
Beihilfen in Form von Zuschüssen und Zinszuschüssen;
b)
Beihilfen in Form von Krediten, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Gewährungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde;
c)
Beihilfen in Form von Garantien,

i)
wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage von SAFE-Harbour-Prämien berechnet wurde, die in einer Mitteilung der Kommission festgelegt sind, oder
ii)
wenn vor der Durchführung der Beihilfemaßnahme die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantie nach einer zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften oder einer Folgemitteilung von der Kommission genehmigt wurde und sich die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht;

d)
Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen, wenn darin eine Obergrenze vorgesehen ist, damit die geltenden Schwellenwerte nicht überschritten werden;
e)
Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse, sofern der nominale Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses die nach dieser Verordnung geltenden Schwellenwerte nicht übersteigt oder sofern vor der Durchführung der Maßnahme die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents des rückzahlbaren Vorschusses bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wurde.

3. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Arten von Beihilfen nicht als transparent:

a)
Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen;
b)
Beihilfen in Form von Risikofinanzierungsmaßnahmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.