Artikel 4 VO (EU) 2014/702

Anmeldeschwellen

1. Diese Verordnung gilt nicht für Einzelbeihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent die folgenden Schwellenwerte überschreitet:

a)
Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion gemäß Artikel 14: 500000 EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
b)
Beihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, die zur Modernisierung von Anlagen oder zur Steigerung der Produktionskapazität führt, gemäß Artikel 16 Absatz 4: 500000 EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
c)
Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 17: 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
d)
Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben gemäß Artikel 29: 500000 EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
e)
Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor gemäß Artikel 31: 7,5 Mio. EUR pro Vorhaben;
f)
Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern gemäß Artikel 32: 7,5 Mio. EUR pro Vorhaben;
g)
Beihilfen für Agrarforstsysteme gemäß Artikel 33: 7,5 Mio. EUR pro Vorhaben zur Einrichtung eines Agrarforstsystems;
h)
Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme gemäß Artikel 35: 7,5 Mio. EUR pro Investitionsvorhaben;
i)
Beihilfen für Investitionen in Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung im Forstsektor gemäß Artikel 40: 7,5 Mio. EUR pro Investitionsvorhaben;
j)
Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 41: 7,5 Mio. EUR pro Investitionsvorhaben;
k)
Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen oder in die Baumwollerzeugung gemäß Artikel 44: 7,5 Mio. EUR pro Investitionsvorhaben.

2. Die in Absatz 1 genannten Schwellenwerte dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung der Beihilferegelungen oder -vorhaben umgangen werden.

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