Artikel 4 VO (EU) 2014/702
Anmeldeschwellen
1. Diese Verordnung gilt nicht für Einzelbeihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent die folgenden Schwellenwerte überschreitet:
- a)
- Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion gemäß Artikel 14: 500000 EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
- b)
- Beihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, die zur Modernisierung von Anlagen oder zur Steigerung der Produktionskapazität führt, gemäß Artikel 16 Absatz 4: 500000 EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
- c)
- Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 17: 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
- d)
- Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben gemäß Artikel 29: 500000 EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
- e)
- Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor gemäß Artikel 31: 7,5 Mio. EUR pro Vorhaben;
- f)
- Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern gemäß Artikel 32: 7,5 Mio. EUR pro Vorhaben;
- g)
- Beihilfen für Agrarforstsysteme gemäß Artikel 33: 7,5 Mio. EUR pro Vorhaben zur Einrichtung eines Agrarforstsystems;
- h)
- Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme gemäß Artikel 35: 7,5 Mio. EUR pro Investitionsvorhaben;
- i)
- Beihilfen für Investitionen in Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung im Forstsektor gemäß Artikel 40: 7,5 Mio. EUR pro Investitionsvorhaben;
- j)
- Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 41: 7,5 Mio. EUR pro Investitionsvorhaben;
- k)
- Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen oder in die Baumwollerzeugung gemäß Artikel 44: 7,5 Mio. EUR pro Investitionsvorhaben.
2. Die in Absatz 1 genannten Schwellenwerte dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung der Beihilferegelungen oder -vorhaben umgangen werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.