Artikel 1 VO (EU) 2014/71

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9 Mindestausrüstungslisten

Mindestausrüstungslisten (Minimum Equipment Lists, MEL), die vor Anwendung dieser Verordnung vom Staat des Betreibers bzw. der Eintragung genehmigt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung genehmigt und können vom Betreiber weiter verwendet werden.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen Änderungen der in Unterabsatz 1 genannten MEL, für die eine Basis-Mindestausrüstungsliste (MMEL) im Rahmen der betrieblichen Eignungsdaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission(*) erstellt wurde, schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum 18. Dezember 2017 oder binnen zwei Jahren nach Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten, je nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt, im Einklang mit ORO.MLR.105 in Anhang III Abschnitt 2 dieser Verordnung durchgeführt werden.

Änderungen einer der in Unterabsatz 1 genannten MEL, für die keine MMEL im Rahmen der betrieblichen Eignungsdaten erstellt wurde, werden weiterhin gemäß der MMEL durchgeführt, die vom Staat des Betreibers bzw. der Eintragung genehmigt wurde.

(2)
Es wird ein neuer Artikel 9a eingefügt:

Artikel 9a Flugbesatzungs- und Flugbegleiterschulungen

Die Betreiber stellen sicher, dass bereits im Einsatz befindliche Flugbesatzung und Flugbegleiter, die eine Ausbildung gemäß Anhang III Teilabschnitte FC und CC absolviert haben, die nicht die in den einschlägigen betrieblichen Eignungsdaten festgelegten obligatorischen Elemente umfasste, spätestens bis zum 18. Dezember 2017 oder binnen zwei Jahren nach Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten, je nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt, eine Ausbildung nachholen, die diese obligatorischen Elemente umfasst.

(3)
Anhang III (Teil-ORO) wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
(4)
Anhang V (Teil-SPA) wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1.

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