Artikel 17 VO (EU) 2014/710

Das Entwerfen von in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität getroffenen Entscheidungen über die Liquidität

(1) Eine in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität getroffene Entscheidung über die Liquidität ist in einem Dokument darzulegen, das jeden der folgenden Punkte enthält:

a)
Name der die Entscheidung über die Liquidität treffenden, konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder jeweils zuständigen Behörde;
b)
Name der Gruppe von Instituten oder des der Gruppe angehörenden Instituts, auf die sich die Entscheidung über die Liquidität bezieht und für die sie gilt;
c)
Verweise auf das bezüglich der Erstellung, des Abschlusses und der Anwendung der Entscheidungen über die Liquidität anzuwendende Unionsrecht und nationale Recht;
d)
Datum der Entscheidung über die Liquidität;
e)
bei auf konsolidierter Basis getroffenen Entscheidungen über die Liquidität die Schlussfolgerung bezüglich der Angemessenheit der von der Gruppe von Instituten auf konsolidierter Ebene vorgehaltenen Liquidität;
f)
bei auf Einzelbasis getroffenen Entscheidungen über die Liquidität die Schlussfolgerung bezüglich der Angemessenheit der von dem jeweiligen Institut auf Einzelbasis vorgehaltenen Liquidität;
g)
bei auf konsolidierter Ebene getroffenen Entscheidungen über die Liquidität die Schlussfolgerung zu Maßnahmen, die zur Behandlung wichtiger Fragen und wesentlicher Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht, einschließlich der nach Artikel 86 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen angemessenen Organisation und Behandlung von Risiken, und der Notwendigkeit spezifischer Liquiditätsanforderungen nach Artikel 105 der genannten Richtlinie für die Gruppe auf konsolidierter Ebene getroffen wurden;
h)
bei auf Einzelbasis getroffenen Entscheidungen über die Liquidität die Schlussfolgerung zu Maßnahmen, die zur Behandlung wichtiger Fragen und wesentlicher Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht, einschließlich der nach Artikel 86 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen angemessenen Organisation und Behandlung von Risiken, und der Notwendigkeit spezifischer Liquiditätsanforderungen nach Artikel 105 der genannten Richtlinie für das jeweilige Institut auf Einzelbasis getroffen wurden;
i)
den Stichtag, auf den sich die unter den Buchstaben e bis h genannten Schlussfolgerungen beziehen;
j)
Angaben zu sonstigen maßgeblichen aufsichtlichen oder makroaufsichtlichen Vorschriften, Leitlinien, Empfehlungen oder Warnungen;
k)
Beschreibung, auf welche Weise die von den anderen zuständigen Behörden oder der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zum Ausdruck gebrachten Bewertungen, Ansichten und Vorbehalte berücksichtigt wurden, sofern anwendbar;
l)
Zeitplan für die Umsetzung der in den Buchstaben g bis h genannten Schlussfolgerungen, sofern anwendbar.

(2) Die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis getroffenen Entscheidungen über die Liquidität entsprechen den in Artikel 11 Absätze 2 bis 3 dargelegten Anforderungen.

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