Artikel 16 VO (EU) 2014/710

Das Entwerfen von in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital getroffenen Entscheidungen über das Kapital

(1) Eine in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital getroffene Entscheidung über das Kapital ist in einem Dokument darzulegen, das jeden der folgenden Punkte enthält:

a)
Name der die Entscheidung über das Kapital treffenden, konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder jeweils zuständigen Behörde;
b)
Name der Gruppe von Instituten oder des der Gruppe angehörenden Instituts, auf die sich die Entscheidung über das Kapital bezieht und für die sie gilt;
c)
Verweise auf das bezüglich der Erstellung, des Abschlusses und der Anwendung der Entscheidungen über das Kapital anzuwendende Unionsrecht und nationale Recht;
d)
Datum der Entscheidung über das Kapital;
e)
Schlussfolgerung bezüglich der Anwendung der Artikel 73 und 97 der Richtlinie 2013/36/EU;
f)
bei auf konsolidierter Basis getroffenen Entscheidungen über das Kapital die Schlussfolgerung bezüglich der Angemessenheit der von der Gruppe von Instituten auf konsolidierter Ebene vorgehaltenen Eigenmittel;
g)
bei auf Einzelbasis getroffenen Entscheidungen über das Kapital die Schlussfolgerung bezüglich der Angemessenheit der von dem jeweiligen Institut auf Einzelbasis vorgehaltenen Eigenmittel;
h)
bei auf konsolidierter Basis getroffenen Entscheidungen über das Kapital die Schlussfolgerung bezüglich der erforderlichen Höhe der Eigenmittel, die die Gruppe von Instituten gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU vorzuhalten hat;
i)
bei auf Einzelbasis getroffenen Entscheidungen über das Kapital die Schlussfolgerung bezüglich der erforderlichen Höhe der Eigenmittel, die das jeweilige Institut auf Einzelbasis gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU vorzuhalten hat;
j)
Angaben zu den aufsichtlichen Mindestvorschriften, die gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Artikel 103, 129, 130, 131 und 133 der Richtlinie 2013/36/EU für die jeweiligen Institute gelten, sowie Angaben zu sonstigen maßgeblichen aufsichtlichen oder makroaufsichtlichen Vorschriften, Leitlinien, Empfehlungen oder Warnungen;
k)
Stichtag, auf den sich die unter den Buchstaben e bis i genannten Schlussfolgerungen beziehen;
l)
Beschreibung, auf welche Weise die von den anderen zuständigen Behörden und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zum Ausdruck gebrachten Bewertungen, Ansichten und Vorbehalte berücksichtigt wurden, sofern anwendbar;
m)
Zeitplan für die Umsetzung der in den Buchstaben h und i genannten Schlussfolgerungen, sofern anwendbar.

(2) Die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis getroffenen Entscheidungen über das Kapital entsprechen den in Artikel 10 Absätze 2 bis 4 dargelegten Anforderungen, sofern anwendbar.

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