Artikel 15 VO (EU) 2014/710

Entscheidungsverfahren in Ermangelung gemeinsamer Entscheidungen

(1) Wird zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden innerhalb der in Artikel 8 Absatz 3 bzw. Artikel 8 Absatz 4 genannten Fristen keine gemeinsame Entscheidung über das Kapital bzw. keine gemeinsame Entscheidung über die Liquidität herbeigeführt, werden die in Artikel 113 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Entscheidungen schriftlich bezeugt und bis zum jeweils späteren der folgenden Daten getroffen:

a)
einen Monat nach Ablauf der in Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Frist, sofern anwendbar;
b)
einen Monat nach der Übermittlung von Auskünften der EBA, die diese nach einem gemäß Artikel 113 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU gestellten Konsultationsersuchen vornahm;
c)
einen Monat nach einer von der EBA im Einklang mit Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder 2 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung oder einem anderen, in einer derartigen Entscheidung von der EBA festgesetzten Datum.

(2) Die jeweils zuständigen Behörden teilen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde Entscheidungen, die sie in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung auf der Ebene einzelner Institute getroffen haben, mit.

(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde nimmt diese in Absatz 2 genannten Entscheidungen zusammen mit den Entscheidungen, die sie auf der Ebene einzelner Institute und auf konsolidierter Ebene getroffen hat, in ein einziges Dokument auf und übermittelt dieses Dokument allen jeweils zuständigen Behörden.

(4) Sofern die EBA konsultiert wurde, enthält das in Absatz 3 genannte Dokument auch eine Erläuterung zu eventuellen Abweichungen von der Auskunft der EBA.

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