Artikel 14 VO (EU) 2014/710

Überwachung der Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität

(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt das Ergebnis des in Artikel 13 Absatz 3 genannten Gesprächs den jeweils zuständigen Behörden mit, wenn ein EU-Mutterinstitut eine der folgenden Maßnahmen treffen muss:

a)
Erfüllung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis oder konsolidierter Ebene gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU;
b)
Behandlung wichtiger Fragen und wesentlicher Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht oder Erfüllung spezifischer Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis oder konsolidierter Ebene gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU.

(2) Die in einem Mitgliedstaat jeweils zuständigen Behörden teilen das Ergebnis der Gespräche, auf die in Artikel 13 Absatz 4 verwiesen wird, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit, wenn ein in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenes Institut eine der folgenden Maßnahmen treffen muss:

a)
Erfüllung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU;
b)
Behandlung wichtiger Fragen und wesentlicher Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht oder Erfüllung spezifischer Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet das Ergebnis der Gespräche, auf die in Absatz 2 verwiesen wird, an die anderen zuständigen Behörden weiter.

(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden überwachen die Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität, die für die einzelnen der Gruppe angehörenden Institute, für deren Aufsicht sie verantwortlich sind, maßgeblich sind.

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