Artikel 13 VO (EU) 2014/710
Mitteilung der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt dem Leitungsorgan des EU-Mutterinstituts das Dokument mit der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und das Dokument mit der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe k festgesetzten Frist. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde bestätigt diese Mitteilung den jeweils zuständigen Behörden gegenüber.
(2) Die in einem Mitgliedstaat jeweils zuständigen Behörden übermitteln den Leitungsorganen der in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Institute die jeweils für jedes dieser Institute maßgeblichen Teile des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe k festgesetzten Frist.
(3) Zur Erläuterung der Einzelheiten dieser Entscheidungen und deren Anwendung erörtert die konsolidierende Aufsichtsbehörde gegebenenfalls das Dokument mit der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und das Dokument mit der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität mit dem EU-Mutterinstitut.
(4) Zur Erläuterung der Einzelheiten dieser Entscheidungen und deren Anwendung erörtern die in einem Mitgliedstaat jeweils zuständigen Behörden gegebenenfalls die jeweils maßgeblichen Teile des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität mit den in dem betreffenden Mitgliedstaat errichteten Instituten.
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