Artikel 12 VO (EU) 2014/710

Herbeiführen der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität

(1) Im Anschluss an den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i genannten Dialog mit den jeweils zuständigen Behörden über den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität überarbeitet die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Bedarf den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität mit dem Ziel, diese Entscheidungen abzuschließen.

(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden führen eine Vereinbarung über die gemeinsame Entscheidung über das Kapital und die gemeinsame Entscheidung über die Liquidität herbei.

(3) Die Vereinbarung wird von Vertretern der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der jeweils zuständigen Behörden schriftlich bezeugt, wobei diese Vertreter über ordnungsgemäße Befugnisse zur Bindung ihrer jeweiligen zuständigen Behörden verfügen.

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