Artikel 11 VO (EU) 2014/710

Erstellung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität

(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt einen umfassend begründeten, die Gruppe und deren Institute abdeckenden Entwurf für die gemeinsame Entscheidung über die Liquidität. Im Entwurf für die gemeinsame Entscheidung über die Liquidität wird jeder der folgenden Punkte aufgeführt:

a)
Namen der an der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität beteiligten konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der jeweils zuständigen Behörden;
b)
Name der Gruppe von Instituten und Aufstellung sämtlicher der Gruppe angehörender Institute, auf die sich der Entwurf für die gemeinsame Entscheidung über die Liquidität bezieht und für die er gilt;
c)
Verweise auf das bezüglich der Erstellung, des Abschlusses und der Anwendung der gemeinsamen Entscheidungen über die Liquidität anzuwendende Unionsrecht und nationale Recht;
d)
Datum des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität und Datum maßgeblicher Aktualisierungen derselben;
e)
Schlussfolgerung über die Angemessenheit der Liquidität der Gruppe auf konsolidierter Ebene;
f)
Schlussfolgerung über die Angemessenheit der Liquidität für jedes der Gruppe angehörende Institut auf Einzelbasis;
g)
Schlussfolgerung zu Maßnahmen, die zur Behandlung aller wichtigen Fragen und wesentlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht, einschließlich der nach Artikel 86 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen angemessenen Organisation und Behandlung von Risiken, und der Notwendigkeit spezifischer Liquiditätsanforderungen nach Artikel 105 der genannten Richtlinie für jedes einzelne Institut auf Einzelbasis und für die Gruppe auf konsolidierter Ebene getroffen wurden;
h)
Angaben zu sonstigen maßgeblichen aufsichtlichen oder makroaufsichtlichen Vorschriften, Leitlinien, Empfehlungen oder Warnungen;
i)
den Stichtag, auf den sich die unter den Buchstaben e bis h genannten Schlussfolgerungen beziehen;
j)
Zeitplan für die Umsetzung der unter Buchstabe g enthaltenen Schlussfolgerungen, sofern anwendbar.

(2) In der in Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Schlussfolgerung ist jeder der folgenden Punkte aufzuführen:

a)
Bewertung, ob die der Gruppe angehörenden Institute solide Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme eingeführt haben, mit denen sie das Liquiditätsrisiko über eine angemessene Auswahl von Zeiträumen ermitteln, messen, steuern und überwachen können;
b)
Bewertung, ob die von den der Gruppe angehörenden Instituten auf Einzelbasis und von der Gruppe auf konsolidierter Ebene vorgehaltene Liquidität eine ausreichende Risikoabsicherung bietet;
c)
Bewertung, ob die der Gruppe angehörenden Institute angemessene Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen zur Einhaltung sämtlicher Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführt haben.

(3) In der in Absatz 1 Buchstabe g genannten Schlussfolgerung werden Einzelheiten zur Beschaffenheit der getroffenen Maßnahmen genannt. Sofern sich die Maßnahmen auf die Notwendigkeit spezifischer Liquiditätsanforderungen gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU beziehen, enthält die Schlussfolgerung Einzelheiten zur Formulierung der spezifischen Liquiditätsanforderungen.

(4) Die Schlussfolgerungen bezüglich jedes einzelnen, der Gruppe angehörenden Instituts auf Einzelbasis und der Institutsgruppe auf konsolidierter Ebene sind im Entwurf des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität eindeutig erkennbar.

(5) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den jeweils zuständigen Behörden den Entwurf des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g festgesetzten Frist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.