Artikel 10 VO (EU) 2014/710
Erstellung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt einen umfassend begründeten, die Gruppe und deren Institute abdeckenden Entwurf für die gemeinsame Entscheidung über das Kapital. Im Entwurf für die gemeinsame Entscheidung über das Kapital wird jeder der folgenden Punkte aufgeführt:
- a)
- Namen der an der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital beteiligten konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der jeweils zuständigen Behörden;
- b)
- Name der Gruppe von Instituten und Aufstellung sämtlicher der Gruppe angehörender Institute, auf die sich der Entwurf für die gemeinsame Entscheidung über das Kapital bezieht und für die er gilt;
- c)
- Verweise auf das bezüglich der Erstellung, des Abschlusses und der Anwendung der gemeinsamen Entscheidungen über das Kapital anzuwendende Unionsrecht und nationale Recht;
- d)
- Datum des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und Datum maßgeblicher Aktualisierungen derselben;
- e)
- Schlussfolgerung bezüglich der Anwendung der Artikel 73 und 97 der Richtlinie 2013/36/EU;
- f)
- Schlussfolgerung bezüglich der Angemessenheit der von der Gruppe von Instituten auf konsolidierter Ebene vorgehaltenen Eigenmittel;
- g)
- Schlussfolgerung bezüglich der Angemessenheit der von jedem der Gruppe angehörenden Institut auf Einzelbasis vorgehaltenen Eigenmittel;
- h)
- Schlussfolgerung bezüglich der erforderlichen Höhe der Eigenmittel, die jedes der Gruppe angehörende Institut gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis vorzuhalten hat;
- i)
- Schlussfolgerung bezüglich der erforderlichen Höhe der Eigenmittel, die die Institutsgruppe gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Ebene vorzuhalten hat;
- j)
- Angaben zu den aufsichtlichen Mindestvorschriften, die gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Artikel 103, 129, 130, 131 und 133 der Richtlinie 2013/36/EU für jedes einzelne Institut gelten, sowie Angaben zu sonstigen maßgeblichen aufsichtlichen oder makroaufsichtlichen Vorschriften, Leitlinien, Empfehlungen oder Warnungen;
- k)
- Stichtag, auf den sich die unter den Buchstaben e bis i genannten Schlussfolgerungen beziehen;
- l)
- Zeitplan für die Umsetzung der in den Buchstaben h und i genannten Schlussfolgerungen, sofern anwendbar.
(2) In der in Absatz 1 Buchstabe e genannten Schlussfolgerung ist jeder der folgenden Punkte aufzuführen:
- a)
- Bewertung, ob die der Gruppe angehörenden Institute über solide, wirksame und umfassende Strategien und Verfahren zur Bewertung, Aufrechterhaltung und Verteilung des internen Kapital verfügen und ob diese Strategien und Verfahren dem neuesten Stand entsprechen;
- b)
- Bewertung, ob die Höhe, die Arten und die Verteilung dieses internen Kapitals zur Absicherung von Art und Höhe der tatsächlichen oder potenziellen Risiken der der Gruppe angehörenden Institute ausreichen.
- c)
- Bewertung, ob die der Gruppe angehörenden Institute angemessene Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen zur Einhaltung sämtlicher Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführt haben;
- d)
- Bewertung, ob die von den der Gruppe angehörenden Instituten eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen ein solides Management und eine solide Absicherung ihrer Risiken gewährleisten;
- e)
- Angaben zur Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und -befugnissen gemäß Artikel 102 sowie Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben b bis l der Richtlinie 2013/36/EU zur Behebung der unter Buchstabe a bis Buchstabe d festgestellten Mängel.
(3) Die Schlussfolgerungen nach Absatz 1 Buchstaben f und g sind mit den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Schlussfolgerung verknüpft und werden von diesen gestützt.
(4) Die in Absatz 1 Buchstaben h und i genannten Schlussfolgerungen entsprechen sämtlichen folgenden Anforderungen:
- a)
- sie werden als Betrag, Verhältniszahl oder Kombination aus beiden formuliert;
- b)
- sie übermitteln Einzelheiten zur Qualität erforderlicher zusätzlicher Eigenmittel;
- c)
- sie werden mit der in Absatz 1 Buchstabe e genannten Schlussfolgerung verknüpft und von dieser gestützt.
(5) Die Schlussfolgerungen bezüglich jedes einzelnen, der Gruppe angehörenden Instituts auf Einzelbasis und der Institutsgruppe auf konsolidierter Ebene sind im Entwurf des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital eindeutig erkennbar.
(6) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den jeweils zuständigen Behörden den Entwurf des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g festgesetzten Frist.
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