Artikel 9 VO (EU) 2014/710

Erstellung der Beiträge zum Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und zum Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität

(1) Die jeweils zuständigen Behörden übermitteln der konsolidierenden Aufsichtsbehörde ihre Beiträge zum Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und zum Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f festgesetzten Frist. In den Beiträgen sind alle einer Institutsgruppe angehörenden Institute, die in den Geltungsbereich der gemeinsamen Entscheidung fallen, zu erfassen.

(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur gemeinsamen Entscheidung über das Kapital. In diesen Beitrag sind sämtliche nachfolgend genannten Punkte aufzunehmen:

a)
alle Institute einer Gruppe auf Einzelbasis, die innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zugelassen sind und in den Geltungsbereich des gemeinsamen Entscheidungsprozesses fallen;
b)
die Institutsgruppe auf konsolidierter Ebene.

(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität. In diesen Beitrag sind sämtliche nachfolgend genannten Punkte aufzunehmen:

a)
alle Institute einer Gruppe auf Einzelbasis, sofern diese Institute innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zugelassen sind und in den Geltungsbereich des gemeinsamen Entscheidungsprozesses fallen;
b)
die Institutsgruppe auf konsolidierter Ebene.

(4) In den Beiträgen zum Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital ist jeder der in Artikel 10 genannten Punkte aufzuführen.

(5) In den Beiträgen zum Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität ist jeder der in Artikel 11 genannten Punkte aufzuführen.

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