Artikel 8 VO (EU) 2014/710
Abschluss des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe
(1) Auf der Grundlage des in Artikel 7 genannten Dialogs schließt die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos und den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe unter Verwendung des Formats und des Inhalts des Entwurfs für den Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos und des Entwurfs für den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe, auf die in Artikel 6 Bezug genommen wird, ab. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erläutert wesentliche, am Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos oder den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe vorgenommene Änderungen. Änderungen geben das Ergebnis des Dialogs wieder und beinhalten auch angemessene Aktualisierungen der Anhänge zum Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos oder zum Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe.
(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos und den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe den jeweils zuständigen Behörden zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e festgesetzten Frist.
(3) Gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU beginnt mit der Übermittlung des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos an die jeweils zuständigen Behörden die viermonatige Frist für das Herbeiführen der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital zu laufen.
(4) Gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU beginnt mit der Übermittlung des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe an die jeweils zuständigen Behörden die einmonatige Frist für das Herbeiführen der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität zu laufen.
(5) Vorbehaltlich der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Vereinbarung kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde den anderen zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden von Drittländern den Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos und den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe übermitteln.
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