Artikel 7 VO (EU) 2014/710

Dialog über den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe

(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde entscheidet über die Form und den Umfang des mit den jeweils zuständigen Behörden zu führenden Dialogs über den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe.

(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden erörtern die Abstimmung zwischen den in den einzelnen Berichten über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und den Berichten über die Bewertung des Liquiditätsrisikos enthalten quantitativen Vorschlägen, auf die in Artikel 6 Absatz 1 Bezug genommen wird, mit den quantitativen Vorschlägen, die jeweils im Entwurf des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos bzw. im Entwurf des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe enthalten sind.

(3) Die in Absatz 2 genannten quantitativen Vorschläge umfassen mindestens folgende Vorschläge:

a)
die vorgeschlagene Höhe der Eigenmittel, die eine Gruppe von Instituten auf konsolidierter Ebene sowie sämtliche Institute dieser Gruppe auf Einzelbasis gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU vorzuhalten haben.
b)
die vorgeschlagene Höhe der spezifischen Liquiditätsanforderungen, die eine Gruppe von Instituten auf konsolidierter Ebene sowie sämtliche Institute dieser Gruppe auf Einzelbasis gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU einzuhalten haben.

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