Artikel 6 VO (EU) 2014/710
Erstellung des Entwurfs des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und des Entwurfs des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt einen Entwurf für den Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos und einen Entwurf für den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe, wobei sie alle folgenden Dokumente zugrunde legt:
- a)
- ihren eigenen Bericht über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung oder Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos bezüglich des EU-Mutterinstituts und der Gruppe;
- b)
- die von den jeweils zuständigen Behördengemäß Artikel 5 übermittelten Berichte über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung oder Berichte über die Bewertung des Liquiditätsrisikos in Bezug auf Tochterunternehmen;
- c)
- die Beiträge anderer zuständiger Behörden und zuständiger Behörden von Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 2.
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Berichte über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und Berichte über die Bewertung des Liquiditätsrisikos sind zusammen mit den in Buchstabe c dieses Absatzes beschriebenen Beiträgen als Anhänge in den Entwurf für den Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos oder den Entwurf für den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe aufzunehmen.
(3) Der Entwurf für den Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos und der Entwurf für den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe enthält wertende Aussagen darüber, ob die von der Gruppe und ihren Instituten angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie ihre Eigenmittelausstattung und Liquidität ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabsicherung gewährleisten.
(4) Der Entwurf für den Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos ist anhand der in Anhang III aufgeführten Bögen zu erstellen. Dieser Bericht ist durch Zusammenfassungen der erreichten Punktzahlen anhand von Tabelle 1 in Anhang IV sowie durch die Zusammenfassung der Bewertung der angemessenen Eigenkapitalausstattung anhand von Tabelle 2 in Anhang IV zu ergänzen.
Der Entwurf für den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe ist anhand der in Anhang VII aufgeführten Bögen zu erstellen. Dieser Bericht ist durch Zusammenfassungen der erreichten Punktzahlen anhand von Tabelle 1 in Anhang VIII sowie durch die Zusammenfassung der Liquiditätsbewertung anhand von Tabelle 2 in Anhang VIII zu ergänzen.
(5) Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde sämtliche nachfolgend aufgeführten Punkte sicher:
- a)
- Die gemeinsame Bewertung gibt die Relevanz der Institute innerhalb der Gruppe und ihre Bedeutung im lokalen Markt wieder;
- b)
- im Entwurf des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und im Entwurf des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe wird aufgezeigt, in welcher Weise diese Relevanz und Bedeutung berücksichtigt wurden.
(6) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den jeweils zuständigen Behörden die Berichtsentwürfe zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c festgesetzten Frist.
(7) Vorbehaltlich der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Vereinbarung kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde den anderen zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden von Drittländern den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe übermitteln.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.