Artikel 5 VO (EU) 2014/710

Erstellung der Berichte über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und der Berichte über die Bewertung des Liquiditätsrisikos

(1) Zur Erleichterung einer ordnungsgemäßen Berücksichtigung der Risikobewertung von Tochterunternehmen in der gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 133 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU übermitteln die jeweils zuständigen Behörden der konsolidierenden Aufsichtsbehörde ihre Berichte über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und ihre Berichte über die Bewertung des Liquiditätsrisikos zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung festgesetzten Frist.

(2) Die Berichte über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung sind anhand der in Anhang I aufgeführten Bögen zu erstellen und durch Zusammenfassungen der erreichten Punktzahlen anhand von Tabelle 1 in Anhang II sowie die Zusammenfassung der Bewertung der angemessenen Eigenkapitalausstattung anhand von Tabelle 2 in Anhang II zu ergänzen.

Die Berichte über die Bewertung des Liquiditätsrisikos sind anhand der in Anhang V aufgeführten Bögen zu erstellen und durch Zusammenfassungen der erreichten Punktzahlen anhand von Tabelle 1 in Anhang VI sowie die Zusammenfassung der Liquiditätsbewertung anhand von Tabelle 2 in Anhang VI zu ergänzen.

Berichte über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und Berichte über die Bewertung des Liquiditätsrisikos können zusätzliche maßgebliche Informationen enthalten.

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