Artikel 4 VO (EU) 2014/710

Beteiligung anderer zuständiger Behörden und zuständiger Behörden von Drittländern am Prozess der Bewertung des Gruppenrisikos

(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann beschließen, andere zuständige Behörden sowie zuständige Behörden von Drittländern in die Erstellung des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos oder des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe einzubeziehen. Dieser Entscheidung liegt die Relevanz einer Niederlassung oder eines Instituts innerhalb der Gruppe und deren bzw. dessen Bedeutung für den lokalen Markt zugrunde.

Für solche Beteiligungen gelten Geheimhaltungsvorschriften, die mit den Vorschriften des Titels VII Kapitel 1, Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU und, sofern anwendbar, der Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) gleichwertig sind

Die Gleichwertigkeit dieser Vorschriften wird von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und sämtlichen jeweils zuständigen Behörden beurteilt.

(2) Beschließt die konsolidierende Aufsichtsbehörde, eine andere zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 oder eine zuständige Behörde eines Drittlandes zu beteiligen, treffen beide Behörden eine Vereinbarung über den Umfang der Beteiligung der anderen zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörde eines Drittlandes. Derartige Vereinbarungen sind zu folgenden Zwecken zulässig:

a)
Versorgung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit Beiträgen zum Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos oder des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe;
b)
Aufnahme der unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Beiträge in den Entwurf oder die endgültige Fassung des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos oder des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe in Form von Anhängen.

(3) Beschließt die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Beteiligung anderer zuständiger Behörden sowie zuständiger Behörden von Drittländern, übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Entwurf oder die endgültige Fassung des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos oder des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe den anderen zuständigen Behörden sowie zuständigen Behörden von Drittländern nur mit Zustimmung aller jeweils zuständiger Behörden.

(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde hält die jeweils zuständigen Behörden über Umfang, Ebene und Art der Beteiligung anderer zuständiger Behörden und zuständiger Behörden von Drittländern am Prozess der Bewertung des Gruppenrisikos sowie den Umfang, in dem der Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos von deren Beiträgen profitiert hat, umfassend auf dem Laufenden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

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