Artikel 3 VO (EU) 2014/710
Planung der einzelnen Schritte des gemeinsamen Entscheidungsprozesses
(1) Vor dem Beginn des gemeinsamen Entscheidungsprozesses vereinbaren die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden einen Zeitplan mit den Schritten, nach denen im gemeinsamen Entscheidungsprozess vorgegangen werden soll (nachfolgend „Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung” ). Sollte es zu keiner Einigung kommen, setzt die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden zum Ausdruck gebrachten Ansichten und Vorbehalten den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung fest.
(2) Der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung wird mindestens einmal jährlich aktualisiert und umfasst folgende Schritte:
- a)
- Einigung über die Beteiligung anderer zuständiger Behörden und zuständiger Behörden von Drittländern gemäß Artikel 4;
- b)
- Einreichung der von den jeweils zuständigen Behörden erstellten Berichte über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung (SREP-Berichte) und der Berichte über die Bewertung des Liquiditätsrisikos gemäß Artikel 5 sowie Einreichung der Beiträge anderer zuständiger Behörden und beteiligter zuständiger Behörden von Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 2;
- c)
- Einreichung des Entwurfs des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und des Entwurfs des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde bei den jeweils zuständigen Behörden, gemäß Artikel 6 Absatz 6 und den anderen zuständigen Behörden sowie den zuständigen Behörden von Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 7;
- d)
- Dialog zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden über den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe gemäß Artikel 7;
- e)
- Einreichung des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde bei den jeweils zuständigen Behörden, gemäß Artikel 8 Absatz 2 und den anderen zuständigen Behörden sowie den zuständigen Behörden von Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 5;
- f)
- Einreichung der Beiträge der jeweils zuständigen Behörden zum Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und zum Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 9 Absatz 1;
- g)
- Einreichung des Entwurfs des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und des Entwurfs des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde bei den jeweils zuständigen Behörden gemäß Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 5;
- h)
- Konsultation über die Dokumente mit dem Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und dem Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität mit dem EU-Mutterinstitut und Instituten der Gruppe, soweit dies gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich ist;
- i)
- Dialog zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden über den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität;
- j)
- Herbeiführen der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität gemäß Artikel 12;
- k)
- Mitteilung der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden an das EU-Mutterinstitut und Institute der Gruppe gemäß Artikel 13;
- l)
- Einigung über den Zeitplan zur Planung des gemeinsamen Entscheidungsprozesses für das folgende Jahr.
(3) Der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung erfüllt sämtliche, nachfolgend genannten Anforderungen:
- a)
- er spiegelt Umfang und Komplexität der einzelnen Aufgaben wider und berücksichtigt dabei die Größe, die Systemrelevanz, die Beschaffenheit, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Gruppe, sowie deren Risikoprofil:
- b)
- er berücksichtigt möglichst weitgehend die Verpflichtungen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des in Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU genannte aufsichtliche Prüfungsprogramm.
(4) Gegebenenfalls wird der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung überprüft, insbesondere um der Dringlichkeit einer gemäß der Artikel 20 und 21 durchgeführten, außerordentlichen Aktualisierung Rechnung zu tragen.
(5) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden teilen den in ihren jeweiligen Verantwortungsbereich fallenden Instituten der Gruppe einen vorläufigen Termin für die in Absatz 2 Buchstabe h beschriebene Konsultation über diejenigen Aspekte des Entwurfs des gemeinsamen Entscheidungsdokuments mit, von denen diese Institute betroffen sind.
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden teilen den in ihren jeweiligen Verantwortungsbereich fallenden Instituten der Gruppe einen geschätzten Termin für die in Absatz 2 Buchstabe k beschriebene Mitteilung mit.
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