Artikel 2 VO (EU) 2014/710

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)
„jeweils zuständige Behörden” zuständige Behörden, die für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat verantwortlich sind;
(2)
„sonstige zuständige Behörde” jede der folgenden Behörden:

a)
zuständige Behörden, die keine jeweils zuständigen Behörden sind;
b)
öffentliche Behörden oder nach nationalem Recht amtlich anerkannte Organe, mit der nach nationalem Recht erteilten Befugnis zur Beaufsichtigung von Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in dem betreffenden Mitgliedstaat tätig sind und weder ein Kreditinstitut noch eine Wertpapierfirma sind;

(3)
„Bericht über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung” den Bericht, in dem das Ergebnis des in Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung dargestellt wird;
(4)
„Bericht über die Liquiditätsrisikobewertung” den Bericht, in dem das Ergebnis des auf die Liquiditätsrisiken bezogenen Teils des in Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung dargestellt wird;
(5)
„Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos” den in Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht mit der Bewertung der Risiken der Gruppe von Instituten;
(6)
„Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe” den in Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht mit der Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Gruppe von Instituten;
(7)
„gemeinsame Entscheidung über das Kapital” eine gemeinsame Entscheidung über in Artikel 1 Buchstabe a genannte Angelegenheiten;
(8)
„gemeinsame Entscheidung über die Liquidität” eine gemeinsame Entscheidung über in Artikel 1 Buchstabe b genannte Angelegenheiten;

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