Artikel 2 VO (EU) 2014/710
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- (1)
- „jeweils zuständige Behörden” zuständige Behörden, die für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat verantwortlich sind;
- (2)
-
„sonstige zuständige Behörde” jede der folgenden Behörden:
- a)
- zuständige Behörden, die keine jeweils zuständigen Behörden sind;
- b)
- öffentliche Behörden oder nach nationalem Recht amtlich anerkannte Organe, mit der nach nationalem Recht erteilten Befugnis zur Beaufsichtigung von Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in dem betreffenden Mitgliedstaat tätig sind und weder ein Kreditinstitut noch eine Wertpapierfirma sind;
- (3)
- „Bericht über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung” den Bericht, in dem das Ergebnis des in Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung dargestellt wird;
- (4)
- „Bericht über die Liquiditätsrisikobewertung” den Bericht, in dem das Ergebnis des auf die Liquiditätsrisiken bezogenen Teils des in Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung dargestellt wird;
- (5)
- „Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos” den in Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht mit der Bewertung der Risiken der Gruppe von Instituten;
- (6)
- „Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe” den in Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht mit der Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Gruppe von Instituten;
- (7)
- „gemeinsame Entscheidung über das Kapital” eine gemeinsame Entscheidung über in Artikel 1 Buchstabe a genannte Angelegenheiten;
- (8)
- „gemeinsame Entscheidung über die Liquidität” eine gemeinsame Entscheidung über in Artikel 1 Buchstabe b genannte Angelegenheiten;
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