Präambel VO (EU) 2014/722

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es liegt im Interesse der Europäischen Union, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für 100 Waren, die derzeit nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates(1) aufgeführt sind, vollständig auszusetzen. Daher sollten diese Waren in den Anhang aufgenommen werden.
(2)
Es liegt nicht länger im Interesse der Europäischen Union, die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für sieben Waren, die derzeit im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, beizubehalten. Daher sollten diese Waren aus dem Anhang gestrichen werden.
(3)
Bei 76 Aussetzungen muss die Warenbezeichnung in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 geändert werden, um technischen Entwicklungen der Waren oder der Marktentwicklung Rechnung zu tragen bzw. sprachliche Anpassungen vorzunehmen. Zudem sollten bei vier zusätzlichen Waren die TARIC-Codes geändert werden. Zusätzlich ist für drei zusätzliche Waren eine Mehrfacheinreihung notwendig. Die Aussetzungen, bei denen Änderungen erforderlich sind, sollten aus der Liste der Aussetzungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 gestrichen werden, und die geänderten Aussetzungen sollten wieder in diese Liste aufgenommen werden.
(4)
Bei vier Waren ist es im Interesse der Union notwendig, das Datum für ihre verbindliche Überprüfung zu ändern, um die zollfreie Einfuhr nach diesem Zeitpunkt zu ermöglichen. Nach Überprüfung dieser Waren wurden neue Daten für ihre nächste verbindliche Überprüfung festgelegt. Sie sollten daher aus der Liste der Aussetzungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 gestrichen werden und nach den erforderlichen Änderungen wieder in die Liste aufgenommen werden.
(5)
Es ist notwendig, vier Waren, die unter vier verschiedene Warenbezeichnungen fallen, zusammenzufassen. Diese vier Waren sollten fortan unter zwei Warenbezeichnungen fallen. Außerdem ist die derzeitige doppelte Einreihung der vier Aussetzungen in Bezug auf diese vier Waren überflüssig geworden und sollte daher geändert werden. Diese Aussetzungen sollten daher aus der Liste der Aussetzungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 gestrichen werden, und die geänderten Aussetzungen sollten wieder in die Liste aufgenommen werden.
(6)
Damit die Wirkung der Aussetzung hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, die vom TARIC-Code 4408393010 betroffen sind, angemessen sichergestellt wird, sollte die Aussetzung in Bezug auf diese Waren ab dem 1. Januar 2014 gelten.
(7)
Im Interesse der Klarheit sollten die geänderten Einträge mit einem Asterisk gekennzeichnet werden.
(8)
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 sollte um besondere Maßeinheiten für einige der neuen Waren, für die Aussetzungen gewährt werden, ergänzt werden, um eine angemessene statistische Überwachung zu ermöglichen. Im Interesse der Kohärenz sollten die besonderen Maßeinheiten für die aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 gestrichenen Waren auch aus Anhang II der genannten Verordnung gestrichen werden.
(9)
Die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Da die Änderungen nach dieser Verordnung ab 1. Juli 2014 wirksam sein müssen, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten und am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 201).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.