Artikel 2 VO (EU) 2014/732

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 754/2009

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
die in dem Antrag des Vereinigten Königreichs vom 18. Juni 2009 und dem späteren Antrag vom 8. April 2014 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Firth of Clyde (statistische ICES-Rechtecke 39E5 39E4, 40E3, 40E4 und 40E5) Kaisergranatfischerei betreiben und dabei reguliertes Fanggerät einschließlich Schleppnetzen mit einer Maschenweite von 80-100 mm verwenden;

b)
der folgende Buchstabe wird eingefügt:

m)
die in dem Antrag des Vereinigten Königreichs vom 8. April 2014 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Firth of Forth (statistische ICES-Rechtecke 41E7 und 41E6) Kaisergranatfischerei betreiben und dabei reguliertes Fanggerät einschließlich Schleppnetzen mit einer Maschenweite von 80-100 mm verwenden.

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