Präambel VO (EU) 2014/732

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits(1) sowie dem zugehörigen Protokoll(2) erhält die Union 7,7 % der zulässigen Gesamtfangmenge (im Folgenden „TAC” ) für Lodde, die in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete V und XIV gefischt werden.
(2)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates(3) wurde für die Union für 2014 eine Quote von 0 Tonnen für den Bestand an Lodde in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete V und XIV festgesetzt, die bis zum 30. April 2014 gelten sollte.
(3)
Am 16. Juni 2014 hat die Union von den grönländischen Behörden die Mitteilung erhalten, dass die TAC für Lodde, die die grönländischen Gewässer der ICES-Untergebiete V und XIV einschließt, für die Fangsaison 2014/2015 voraussichtlich 450000 Tonnen mit einer ursprünglichen Quote von 225000 Tonnen betragen wird. Die entsprechende Quote der Union für diese Fangsaison sollte daher festgesetzt werden.
(4)
Es ist erforderlich die TAC, die für Rotbarsch in den internationalen Gewässern der Gebiete I und II und für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete V und XIV festgesetzt wurden, zu berichtigen. Außerdem sind zwei TACs für Makrele zu berichtigen, um die Vereinbarungen über den gegenseitigen Zugang zwischen der Union und den Färöern einzubeziehen. Ferner sollte das Gebiet, für das färöische Schiffe Fanggenehmigungen für die Fischerei auf Makrele erhalten können, entsprechend geändert werden.
(5)
Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (im Folgenden „WCPFC” ) hat auf ihrer 8. ordentlichen Tagung das Verbot des Mitführens an Bord, des Umladens, des Lagerns und des Anlandens von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharinus longimanus) beschlossen. Auf ihrer 9. ordentlichen Tagung hat die WCPFC ein ähnliches Verbot in Bezug auf Seidenhaie (Carcharhinus falciformis) angenommen. Beide Verbote sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates(4) sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.
(6)
Das Vereinigte Königreich hat Informationen über den Kabeljau-Fang durch zwei Gruppen von Fischereifahrzeugen vorgelegt, die beide Kaisergranat befischen und reguliertes Fanggerät mit einer Maschengröße von 80-100 mm verwenden. Die erste Gruppe fischt im Firth of Forth, d. h. den statistischen Unter-Rechtecken 41E7 und 41E6 des ICES. Die zweite Gruppe fischt im Firth of Clyde, d. h. in den statistischen Rechtecken 39E5, 39E4, 40E3, 40E4 und 40E5 des ICES. Die letztgenannte Gruppe stellt eine Erweiterung der gemäß Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates(5) für den Firth of Clyde geltende Ausnahme von der in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates(6) niedergelegten Fischereiaufwandsregelung des Kabeljau-Bewirtschaftungsplans dar. Aufgrund der vom Vereinigten Königreich vorgelegten und vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (im Folgenden „STECF” ) bewerteten Informationen lässt sich feststellen, dass die Kabeljaufänge, einschließlich der Rückwürfe, der vorgenannten Fischereifahrzeuge im Bewirtschaftungszeitraum 2013 in jeder der beiden Gruppen von Fischereifahrzeugen 1,5 % der gesamten Kabeljaufänge nicht überschritten haben. Unter Berücksichtigung der geltenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten dieser beiden Gruppen von Fischereifahrzeugen sowie der Tatsache, dass die Einbeziehung dieser beiden Gruppen mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde, empfiehlt es sich zudem, beide Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Anwendung der Fischereiaufwandsregelung in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 auszunehmen.
(7)
Die in der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 vorgesehenen Fang- und Fischereiaufwandsbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2014 bzw. dem 1. Februar 2014. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung betreffend Fangbeschränkungen und Fischereiaufwände sollten daher grundsätzlich auch ab diesen Zeitpunkten gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Vertrauensschutzes werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind. Das Verbot der Fischerei auf Seidenhaie im WCPFC-Übereinkommensbereich wird jedoch am 1. Juli 2014 wirksam und sollte ab diesem Datum angewandt werden. Ebenso sollte die TAC für Lodde in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete V und XIV ab Beginn der Fangsaison, d. h. ab dem 20. Juni 2014 gelten. Da die Änderung einiger Fangbeschränkungen Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von Fischereifahrzeugen der Union hat, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(8)
Die Verordnungen (EU) Nr. 43/2014 und (EG) Nr. 754/2009 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4.

(2)

Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 293 vom 23.10.2012, S. 5).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16).

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