Artikel 3 VO (EU) 2014/763

Hinweis auf die Europäische Union

(1) Der Name „Europäische Union” ist immer vollständig auszuschreiben. In Verbindung mit dem Unionslogo können folgende Schriftarten verwendet werden: Arial, Auto, Calibri, Garamond, Trebuchet, Tahoma und Verdana. Kursivschrift, Unterstreichungen und Texteffekte sind nicht zulässig.

(2) Für die Position des Texts im Verhältnis zum Unionslogo gibt es keine besonderen Vorschriften; der Text sollte sich jedoch in keiner Weise mit dem Unionslogo überschneiden.

(3) Die Schriftgröße muss in angemessenem Verhältnis zur Größe des Logos stehen. Die Schrift muss je nach Hintergrund in der Farbe Reflex Blue, Schwarz oder Weiß gehalten sein.

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