Artikel 2 VO (EU) 2014/763
Unionslogo
(1) Das Unionslogo wird nach den im Anhang festgelegten grafischen Standards erstellt.
(2) Das Unionslogo wird auf Websites in Farbe wiedergegeben. In allen anderen Medien ist nach Möglichkeit ebenfalls das farbige Logo zu verwenden. Die einfarbige Reproduktion ist nur in begründeten Fällen zulässig.
(3) Das Unionslogo ist immer deutlich sichtbar und an hervorgehobener Stelle anzubringen. Die Position und die Größe des Logos müssen in angemessenem Verhältnis zur Größe des verwendeten Materials oder Dokuments stehen. Die Mindesthöhe des Unionslogos beträgt 1 cm. Bei kleinen Werbeartikeln beträgt die Mindestgröße des Unionslogos 5 mm.
(4) Wird das Unionslogo auf einer Website abgebildet, so muss es innerhalb der Sichtfläche eines digitalen Geräts erscheinen, ohne dass der Nutzer auf der Seite hinunterscrollen muss.
(5) Werden neben dem Unionslogo weitere Logos abgebildet, so muss das Unionslogo in der Höhe und Breite mindestens ebenso groß sein wie das größte der anderen Logos. Es wird empfohlen, das EU-Logo in gebührender Entfernung zum Logo von Drittorganisation anzubringen.
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