Artikel 1 VO (EU) 2014/763

Anerkennung der Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds

Es obliegt dem Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde, dafür zu sorgen, dass in allen Informations- und Publizitätsmaßnahmen, die sich an Begünstigte, potenzielle Begünstigte und die Öffentlichkeit richten, die Unterstützung des betreffenden Vorhabens aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds anerkannt wird, indem Folgendes aufgeführt wird:

a)
das Unionslogo gemäß Artikel 2 zusammen mit einem Hinweis auf die Europäische Union gemäß Artikel 3;
b)
ein Hinweis auf den Europäischen Meeres- und Fischereifonds oder, im Falle eines aus mehreren Fonds geförderten Vorhabens, ein Hinweis auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds gemäß Artikel 4.

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