Präambel VO (EU) 2014/763

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), insbesondere auf Artikel 119 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sind allgemeine Vorschriften zu Informations- und Publizitätsmaßnahmen für alle aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) finanzierten operationellen Programme festgelegt. Genaue Vorschriften zu den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit sowie zu den Informationsmaßnahmen für Antragsteller und Begünstigte sind in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgelegt.
(2)
Zur Sicherstellung einer einheitlichen visuellen Identität der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben im Bereich der Kohäsionspolitik der Union einschließlich der aus dem EMFF finanzierten Vorhaben sollten Instruktionen zur Erstellung des Unionslogos und eine Definition der Standardfarben sowie die technischen Merkmale für die Präsentation des Unionslogos und die Bezugnahme auf den oder die Fonds, aus denen das Vorhaben unterstützt wird, festgelegt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.

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