ANHANG II VO (EU) 2014/771

AUFBAU DES AUSGLEICHSPLANS

1.
Ermittlung förderfähiger Erzeugnisse bzw. Erzeugniskategorien (1) der Fischerei- und Aquakultur

# (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
Kategorien (2) Handelsbezeichnung Wissenschaftliche Bezeichnung FAO-Code Aufmachung (3) KN-Code Menge (4)
1. Krebstiere Rote Riesengarnele Plesiopenaeus edwardsianus SSH gefroren X Tonnen/Jahr
2.

2.
Ermittlung der Unternehmer (5)

# (1) (2)
Unternehmer oder Unternehmervereinigungen

Erzeugniskategorien oder Erzeugnisse

(gemäß Spalte (1) oder (2) von Tabelle 1)

1. Fischer Krebstiere (wenn Berechnung nach Kategorie)/Rote Riesengarnele (wenn Berechnung nach Erzeugnis)
2. Aquakulturbetreiber

3.
Höhe des Ausgleichs für Mehrkosten, berechnet nach Erzeugnissen oder Erzeugniskategorien

Erzeugnis oder Erzeugniskategorie

Kategorie 1-A: Produktionskosten für Fischereierzeugnisse

Kategorie 1-B: Produktionskosten für Aquakulturerzeugnisse

Kategorie 2: Verarbeitungskosten

Kategorie 3: Vermarktungskosten

Kategorie und Kosten Durchschnittskosten(**)/Jahr Begründung für die Mehrkosten
Dem Marktteilnehmer in einem Gebiet in äußerster Randlage entstandene Kosten Dem Marktteilnehmer im Festlands-gebiet des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats entstandene Kosten Mehrkosten(***) (maximale Höhe des Ausgleichs)
(a) (b) (c) = (b) – (a)
Kraftstoff
Schmiermittel
Verschleißteile

Wartung

(einschließlich Schiffsüberholung)

Fischerei-, Navigations- und Sicherheitsausrüstung
Köder
Eis zum Frischhalten der Fische
Hafennutzungsgebühren
Bankgebühren
Versicherungspolicen
Telekommunikation (Internet, Telefon, Fax)
Beratungsdienste
Kosten in Verbindung mit in Artikel 68 des EMFF genannten Vermarktungstätigkeiten
Verpflegung (Besatzung)
Personalkosten
Sonstiges
Gesamtsumme der Mehrkosten (***) in Kategorie 1A
Jungtiere
Futter (Kauf und Lagerung)
Energie und Sauerstoff
Erhaltung (einschließlich Pflanzengesundheit)
Kleinmaterial und Ersatzteile
Hafennutzungsgebühren
Bankgebühren
Versicherungspolicen
Telekommunikation (Internet, Telefon, Fax)
Beratungsdienste
Kosten in Verbindung mit in Artikel 68 des EMFF genannten Vermarktungstätigkeiten
Personalkosten
Sonstiges
Gesamtsumme der Mehrkosten (***) in Kategorie 1B
Rohmaterial
Abfallbehandlung
Aussortieren und Beseitigung giftiger Arten
Energie
Bankgebühren
Versicherungspolicen
Telekommunikation (Internet, Telefon, Fax)
Beratungsdienste
Kosten in Verbindung mit in Artikel 69 des EMFF genannten Investitionen
Personalkosten
Aufmachung und Verpackung
Kühlung und Tiefkühlung
Kosten in Verbindung mit den entsprechenden Maßnahmen nach Artikel 69 des EMFF
Sonstiges
Gesamtsumme der Mehrkosten (***) in Kategorie 2
Aufmachung (einschließlich Eis für frische Erzeugnisse)
Tatsächliche Beförderung (zu Land, zu Wasser und in der Luft), einschließlich Versicherungskosten und Zollabgaben
Bankgebühren
Versicherungspolicen
Telekommunikation (Internet, Telefon, Fax)
Beratungsdienste
Sich aus Lieferzeiten ergebender finanzieller Aufwand
Personalkosten
Sonstiges
Gesamtsumme der Mehrkosten (***) in Kategorie 3
Gesamtsumme der Mehrkosten (***) : Summe der Mehrkosten aus Spalte (c)
Gesamtsumme sonstiger Formen öffentlicher Intervention, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirken (****)
Gesamthöhe des Ausgleichs (Gesamtsumme der Mehrkosten + Gesamtsumme öffentlicher Interventionen)

Zusätzlicher Hinweis:

Liegt die Höhe des Ausgleichs unterhalb der Mehrkosten, so ist zu begründen, wie die gewählte Ausgleichshöhe festgesetzt wurde.

4.
Angabe der zuständigen Behörden

Name der Behörde
Verwaltungsbehörde Name der unter Nummer 11.1 „Angabe der Behörden und zwischengeschalteten Stellen” des operationellen Programms angeführten Behörde

5.
Zusätzliche Mittel für die Umsetzung des Ausgleichsplans (staatliche Beihilfe)

Region Name der Region(en) (NUTS(6))

Bewilligungsbehörde Name

Postanschrift

Internetadresse

Titel der Beihilfemaßnahme
Nationale Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung)

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme
Art der Maßnahme
Regelung
Ad-hoc-Beihilfe

Name des Beihilfeempfängers und der Unternehmensgruppe(7), der er angehört

Änderung einer bestehenden Beihilferegelung oder Ad-hoc-Beihilfe Beihilfenummer der Kommission
Verlängerung

Änderung

Dauer(8)
Regelung
TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ
Bewilligungszeitpunkt(9)
Ad-hoc-Beihilfe
TT/MM/JJJJ
Betroffener Wirtschaftszweig/Betroffene Wirtschaftszweige
alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige
auf bestimmte Wirtschaftszweige beschränkt: bitte auf Ebene der NACE-Gruppe(10) angeben

Art des Beihilfeempfängers
KMU
Großunternehmen
Haushaltsmittel Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung(11)

Landeswährung … (in voller Höhe)

Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe(12)

Landeswährung … (in voller Höhe)

bei Garantien(13)

Landeswährung … (in voller Höhe)

Beihilfeinstrument
Zuschuss/Zinszuschuss
Darlehen/rückzahlbare Vorschüsse
Garantie (gegebenenfalls Verweis auf den Kommissionsbeschluss(14))
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung
Bereitstellung einer Risikofinanzierung
Sonstiges (bitte angeben)

Begründung

Bitte geben Sie an, warum statt einer Unterstützung im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) eine Beihilferegelung eingeführt oder eine Ad-hoc-Beihilfe gewährt wurde:

Maßnahme fällt nicht in den Anwendungsbereich des nationalen operationellen Programms
Priorisierung bei der Zuweisung von Mitteln im Rahmen des nationalen operationellen Programms
keine Finanzierung im Rahmen des EMFF mehr verfügbar
Sonstiges (bitte angeben)

5a.
Erläuterung der Methoden zur Berechnung und Durchführung der Maßnahmen zum Ausgleich der wirtschaftlichen Verluste infolge der COVID-19-Pandemie gemäß Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014

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Fußnote(n):

(1)

Eine Erzeugniskategorie bezeichnet eine Gruppe von Erzeugnissen, die bei der Berechnung der Mehrkosten gemeinsam betrachtet werden können.

(2)

Optional, wenn der Ausgleich auf Erzeugnisebene berechnet wird.

(3)

Frisch, gefroren, zubereitet, haltbar gemacht.

(4)

In Tonnen Lebendgewicht gemäß Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(5)

Gemäß Artikel 70 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.

(*)

Die Tabelle ist für jedes Erzeugnis bzw. jede Erzeugniskategorie auszufüllen.

(**)

Berechnung auf der Grundlage der Kriterien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1046/2014 der Kommission (ABl. L 291 vom 7.10.2014, S. 1).

(***)

Mehrkosten sind in Euro je Tonne Lebendgewicht gemäß Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 anzugeben.

(****)

Gemäß Artikel 71 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.

(6)

NUTS — Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben. Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(7)

Der Begriff des Unternehmens bezeichnet nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV und für die Zwecke dieser Verordnung jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Einheiten, die (de jure oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen anzusehen sind.

(8)

Zeitraum, in dem die Bewilligungsbehörde sich zur Gewährung von Beihilfen verpflichten kann.

(9)

„Tag der Bewilligung der Beihilfe” : der Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt.

(10)

NACE Rev. 2: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union. Der Wirtschaftszweig ist in der Regel auf der Ebene der Unternehmensgruppe anzugeben.

(11)

Im Falle einer Beihilferegelung: Bitte das gesamte nach der Regelung vorgesehene Jahresbudget oder den voraussichtlichen jährlichen Steuerausfall für alle unter die Regelung fallenden Beihilfeinstrumente angeben.

(12)

Bei Bewilligung einer Ad-hoc-Beihilfe: bitte den gesamten Beihilfebetrag/Steuerausfall angeben.

(13)

Bei Garantien bitte den (Höchst-)Betrag der gesicherten Darlehen angeben.

(14)

Gegebenenfalls Verweis auf den Kommissionsbeschluss, mit dem die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents genehmigt wurde.

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