ANHANG II VO (EU) 2014/771
AUFBAU DES AUSGLEICHSPLANS
-
1.
-
Ermittlung förderfähiger Erzeugnisse bzw. Erzeugniskategorien
(1) der Fischerei- und Aquakultur
# | (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | (7) |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Kategorien (2) | Handelsbezeichnung | Wissenschaftliche Bezeichnung | FAO-Code | Aufmachung (3) | KN-Code | Menge (4) | |
1. | Krebstiere | Rote Riesengarnele | Plesiopenaeus edwardsianus | SSH | gefroren | X Tonnen/Jahr | |
2. | … | ||||||
… |
-
2.
-
Ermittlung der Unternehmer
(5)
# | (1) | (2) |
---|---|---|
Unternehmer oder Unternehmervereinigungen |
Erzeugniskategorien oder Erzeugnisse (gemäß Spalte (1) oder (2) von Tabelle 1) |
|
1. | Fischer | Krebstiere (wenn Berechnung nach Kategorie)/Rote Riesengarnele (wenn Berechnung nach Erzeugnis) |
2. | Aquakulturbetreiber | … |
… |
-
3.
-
Höhe des Ausgleichs für Mehrkosten, berechnet nach Erzeugnissen oder Erzeugniskategorien
Kategorie und Kosten | Durchschnittskosten(**)/Jahr | Begründung für die Mehrkosten | ||
---|---|---|---|---|
Dem Marktteilnehmer in einem Gebiet in äußerster Randlage entstandene Kosten | Dem Marktteilnehmer im Festlands-gebiet des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats entstandene Kosten | Mehrkosten(***) (maximale Höhe des Ausgleichs) | ||
(a) | (b) | (c) = (b) – (a) | ||
Kraftstoff | ||||
Schmiermittel | ||||
Verschleißteile | ||||
Wartung (einschließlich Schiffsüberholung) |
||||
Fischerei-, Navigations- und Sicherheitsausrüstung | ||||
Köder | ||||
Eis zum Frischhalten der Fische | ||||
Hafennutzungsgebühren | ||||
Bankgebühren | ||||
Versicherungspolicen | ||||
Telekommunikation (Internet, Telefon, Fax) | ||||
Beratungsdienste | ||||
Kosten in Verbindung mit in Artikel 68 des EMFF genannten Vermarktungstätigkeiten | ||||
Verpflegung (Besatzung) | ||||
Personalkosten | ||||
Sonstiges | ||||
Gesamtsumme der Mehrkosten (***) in Kategorie 1A | ||||
Jungtiere | ||||
Futter (Kauf und Lagerung) | ||||
Energie und Sauerstoff | ||||
Erhaltung (einschließlich Pflanzengesundheit) | ||||
Kleinmaterial und Ersatzteile | ||||
Hafennutzungsgebühren | ||||
Bankgebühren | ||||
Versicherungspolicen | ||||
Telekommunikation (Internet, Telefon, Fax) | ||||
Beratungsdienste | ||||
Kosten in Verbindung mit in Artikel 68 des EMFF genannten Vermarktungstätigkeiten | ||||
Personalkosten | ||||
Sonstiges | ||||
Gesamtsumme der Mehrkosten (***) in Kategorie 1B | ||||
Rohmaterial | ||||
Abfallbehandlung | ||||
Aussortieren und Beseitigung giftiger Arten | ||||
Energie | ||||
Bankgebühren | ||||
Versicherungspolicen | ||||
Telekommunikation (Internet, Telefon, Fax) | ||||
Beratungsdienste | ||||
Kosten in Verbindung mit in Artikel 69 des EMFF genannten Investitionen | ||||
Personalkosten | ||||
Aufmachung und Verpackung | ||||
Kühlung und Tiefkühlung | ||||
Kosten in Verbindung mit den entsprechenden Maßnahmen nach Artikel 69 des EMFF | ||||
Sonstiges | ||||
Gesamtsumme der Mehrkosten (***) in Kategorie 2 | ||||
Aufmachung (einschließlich Eis für frische Erzeugnisse) | ||||
Tatsächliche Beförderung (zu Land, zu Wasser und in der Luft), einschließlich Versicherungskosten und Zollabgaben | ||||
Bankgebühren | ||||
Versicherungspolicen | ||||
Telekommunikation (Internet, Telefon, Fax) | ||||
Beratungsdienste | ||||
Sich aus Lieferzeiten ergebender finanzieller Aufwand | ||||
Personalkosten | ||||
Sonstiges | ||||
Gesamtsumme der Mehrkosten (***) in Kategorie 3 | ||||
Gesamtsumme der Mehrkosten (***) : Summe der Mehrkosten aus Spalte (c) | ||||
Gesamtsumme sonstiger Formen öffentlicher Intervention, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirken (****) | ||||
Gesamthöhe des Ausgleichs (Gesamtsumme der Mehrkosten + Gesamtsumme öffentlicher Interventionen) | ||||
Zusätzlicher Hinweis: Liegt die Höhe des Ausgleichs unterhalb der Mehrkosten, so ist zu begründen, wie die gewählte Ausgleichshöhe festgesetzt wurde. |
-
4.
-
Angabe der zuständigen Behörden
Name der Behörde | |
---|---|
Verwaltungsbehörde | Name der unter Nummer 11.1 „Angabe der Behörden und zwischengeschalteten Stellen” des operationellen Programms angeführten Behörde |
-
5.
-
Zusätzliche Mittel für die Umsetzung des Ausgleichsplans (staatliche Beihilfe)
Region | Name der Region(en) (NUTS(6)) | |
---|---|---|
Bewilligungsbehörde | Name | |
Postanschrift Internetadresse |
||
Titel der Beihilfemaßnahme | ||
Nationale Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung) | ||
Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme | ||
Art der Maßnahme |
|
|
|
Name des Beihilfeempfängers und der Unternehmensgruppe(7), der er angehört |
|
Änderung einer bestehenden Beihilferegelung oder Ad-hoc-Beihilfe | Beihilfenummer der Kommission | |
|
||
|
||
Dauer(8) |
|
TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ |
Bewilligungszeitpunkt(9) |
|
TT/MM/JJJJ |
Betroffener Wirtschaftszweig/Betroffene Wirtschaftszweige |
|
|
|
||
Art des Beihilfeempfängers |
|
|
|
||
Haushaltsmittel | Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung(11) |
Landeswährung … (in voller Höhe) |
Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe(12) |
Landeswährung … (in voller Höhe) |
|
|
Landeswährung … (in voller Höhe) |
|
Beihilfeinstrument |
|
|
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
Begründung |
Bitte geben Sie an, warum statt einer Unterstützung im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) eine Beihilferegelung eingeführt oder eine Ad-hoc-Beihilfe gewährt wurde:
|
-
5a.
-
Erläuterung der Methoden zur Berechnung und Durchführung der Maßnahmen zum Ausgleich der wirtschaftlichen Verluste infolge der COVID-19-Pandemie gemäß Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
<4.5 type="S" maxlength="3500" input="M">Fußnote(n):
- (1)
Eine Erzeugniskategorie bezeichnet eine Gruppe von Erzeugnissen, die bei der Berechnung der Mehrkosten gemeinsam betrachtet werden können.
- (2)
Optional, wenn der Ausgleich auf Erzeugnisebene berechnet wird.
- (3)
Frisch, gefroren, zubereitet, haltbar gemacht.
- (4)
In Tonnen Lebendgewicht gemäß Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
- (5)
Gemäß Artikel 70 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.
- (*)
Die Tabelle ist für jedes Erzeugnis bzw. jede Erzeugniskategorie auszufüllen.
- (**)
Berechnung auf der Grundlage der Kriterien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1046/2014 der Kommission (ABl. L 291 vom 7.10.2014, S. 1).
- (***)
Mehrkosten sind in Euro je Tonne Lebendgewicht gemäß Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 anzugeben.
- (****)
Gemäß Artikel 71 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.
- (6)
NUTS — Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben. Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
- (7)
Der Begriff des Unternehmens bezeichnet nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV und für die Zwecke dieser Verordnung jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Einheiten, die (de jure oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen anzusehen sind.
- (8)
Zeitraum, in dem die Bewilligungsbehörde sich zur Gewährung von Beihilfen verpflichten kann.
- (9)
„Tag der Bewilligung der Beihilfe” : der Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt.
- (10)
NACE Rev. 2: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union. Der Wirtschaftszweig ist in der Regel auf der Ebene der Unternehmensgruppe anzugeben.
- (11)
Im Falle einer Beihilferegelung: Bitte das gesamte nach der Regelung vorgesehene Jahresbudget oder den voraussichtlichen jährlichen Steuerausfall für alle unter die Regelung fallenden Beihilfeinstrumente angeben.
- (12)
Bei Bewilligung einer Ad-hoc-Beihilfe: bitte den gesamten Beihilfebetrag/Steuerausfall angeben.
- (13)
Bei Garantien bitte den (Höchst-)Betrag der gesicherten Darlehen angeben.
- (14)
Gegebenenfalls Verweis auf den Kommissionsbeschluss, mit dem die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents genehmigt wurde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.