Artikel 1 VO (EU) 2014/772

Spezifische Intensität öffentlicher Beihilfen

Sind mehrere Bedingungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Bezug auf ein Vorhaben erfüllt, so werden die verschiedenen in diesem Anhang vorgesehenen zusätzlichen prozentualen Erhöhungen und Verringerungen der Intensität der öffentlichen Beihilfe wie folgt angewandt:

a)
Wenn mehrere prozentuale Erhöhungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 anwendbar sind, findet nur die umfangreichste dieser Erhöhungen Anwendung;
b)
wenn mehrere prozentuale Verringerungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 anwendbar sind, findet nur die stärkste dieser Verringerungen Anwendung;
c)
wenn für ein Vorhaben eine oder mehrere zusätzliche prozentuale Erhöhungen und gleichzeitig eine oder mehrere Verringerungen der Prozentpunkte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 angewandt werden können, findet lediglich die stärkste Verringerung Anwendung.

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