Präambel VO (EU) 2014/772

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), insbesondere auf Artikel 95 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sieht in Artikel 95 Absatz 1 allgemeine Regeln in Bezug auf die Intensität der öffentlichen Beihilfen für die gesamten förderfähigen Ausgaben bei Vorhaben im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (im Folgenden „EMFF” ) vor.
(2)
Abweichend davon sieht Artikel 95 Absatz 4 für bestimmte Arten von Vorhaben zusätzliche Prozentpunkte für die öffentlichen Beihilfen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 vor. Um die Nachhaltigkeit der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik ( „GFP” ) nicht zu gefährden, begrenzen Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 gleichzeitig die Beihilfen im Rahmen des EMFF auf bestimmte Arten von Vorhaben, indem sie eine reduzierte Kofinanzierung vorschreiben. Dieser Ansatz spiegelt sich auch in den unterschiedlichen zusätzlichen Prozentpunkten der Beihilfeintensität gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wider. Die Einhaltung bestimmter Bedingungen des Anhangs I könnte daher zu einer Erhöhung oder Verringerung der Prozentpunkte der Intensität der öffentlichen Beihilfen führen.
(3)
Es ist daher notwendig, dafür Sorge zu tragen, dass die Anhäufung zusätzlicher Prozentpunkte der Beihilfeintensität im Falle der Einhaltung mehrerer Bedingungen gemäß Anhang I in Bezug auf ein Vorhaben die Ziele der GFP nicht beeinträchtigt und nicht zu einer Überkompensation oder einer übermäßigen Verzerrung der Wettbewerbsregeln im Fischerei- und Aquakultursektor führt.
(4)
Erfüllt eine Maßnahme die Bedingungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 für eine zusätzliche Erhöhung der Prozentpunkte, so können die Mitgliedstaaten eine erhöhte Beihilfeintensität anwenden. Wird jedoch mehr als eine Bedingung des Anhangs I erfüllt und sind somit mehrere Erhöhungen der Prozentpunkte für ein Vorhaben möglich, so sollte nur die umfangreichste Erhöhung zur Anwendung kommen. Wird mehr als eine Bedingung des Anhangs I für eine Reduzierung der Prozentpunkte in Bezug auf ein Vorhaben erfüllt, so sollte nur die stärkste Verringerung zur Anwendung kommen.
(5)
Um einer Verpflichtung zur Verringerung der Prozentpunkte für bestimmte Arten von Vorhaben gemäß Anhang I nachzukommen, sollten — wenn aufgrund der Einhaltung mehrerer Kriterien nach Anhang I für ein Vorhaben eine oder mehrere prozentuale Erhöhungen und gleichzeitig eine oder mehrere Verringerungen der Prozentpunkte angewandt werden können — die möglichen Erhöhungen unberücksichtigt bleiben und nur der höchste Verringerungssatz angewendet werden.
(6)
Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.

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