Artikel 2 VO (EU) 2014/788
Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009.
Außerdem gilt folgende Begriffsbestimmung:
„Betroffener Mitgliedstaat” bezeichnet jeden Mitgliedstaat, der eine anerkannte Organisation mit der Überprüfung, Besichtigung und Zertifizierung von Schiffen unter seiner Flagge hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Übereinkommen gemäß der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden(1) betraut hat, einschließlich des Mitgliedstaats, der der Kommission den Antrag auf Anerkennung dieser Organisation gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 vorgelegt hat.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.