Artikel 1 VO (EU) 2014/788
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Durchführung der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 durch die Kommission festgelegt.
Dargelegt werden die Kriterien für die Festlegung der Höhe der Geldbußen und Zwangsgelder, des Beschlussfassungsverfahrens zur Verhängung einer Geldbuße und eines Zwangsgeldes oder zum Entzug der Anerkennung einer anerkannten Organisation auf eigene Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.
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