Präambel VO (EU) 2014/788

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 ist die Kommission befugt, Geldbußen und Zwangsgelder gegen anerkannte Organisationen nach Artikel 2 jener Verordnung zu verhängen oder diesen die Anerkennung zu entziehen, um die Einhaltung der Kriterien und Pflichten nach dieser Verordnung durchzusetzen und insbesondere mögliche Bedrohungen für die Sicherheit oder die Umwelt zu beseitigen.
(2)
Im Interesse der Transparenz sollten gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 ausführliche Verfahrensregeln für die Beschlussfassung sowie die Methode zur Berechnung von Geldbußen und Zwangsgeldern durch die Kommission festlegt werden, sodass sie den betreffenden Organisationen im Voraus bekannt sind. Dazu zählen auch spezifische Kriterien, die die Kommission benötigt, um die Schwere des Falles und das Ausmaß des Sicherheits- oder Umweltschutzrisikos einschätzen zu können.
(3)
Durch die Einführung von Geldbußen und Zwangsgeldern sollte die Kommission über ein zusätzliches Instrument verfügen, das ihr eine — im Vergleich zum Entzug der Anerkennung — fein abgestimmte, flexible und abgestufte Reaktion auf einen Verstoß einer anerkannten Organisation gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 ermöglicht.
(4)
Zwangsgelder sollten wirksam sicherstellen, dass Verstöße gegen die Pflichten und Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 unverzüglich und angemessen behoben werden. Daher ist die Kommission, wenn eine anerkannte Organisation die von der Kommission geforderten Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen nicht ergriffen hat, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 befugt, nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums so lange Zwangsgelder zu verhängen, bis die betreffende anerkannte Organisation die geforderten Maßnahmen ergriffen hat. Falls es unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall erforderlich ist, kann der Tagesbetrag der Zwangsgelder entsprechend der Dringlichkeit schrittweise angehoben werden.
(5)
Die Berechnung von Geldbußen und Zwangsgeldern als Bruchteil des Umsatzes der Organisation, unter Berücksichtigung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 festgelegten Obergrenze, ist eine einfache Methode, um die Geldbußen und Zwangsgelder abschreckend und gleichzeitig verhältnismäßig in Bezug auf die Schwere des Einzelfalls und — angesichts der unterschiedlichen Größe der anerkannten Organisationen — die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betreffenden Organisation zu bemessen.
(6)
Im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit sollte klar angegeben werden, unter welchen Umständen der Gesamthöchstbetrag der Geldbußen und Zwangsgelder verhängt wird. Aus den gleichen Gründen sollte ebenfalls festgelegt werden, wie der durchschnittliche Gesamtumsatz, der in den vorangegangenen drei Geschäftsjahren im Zusammenhang mit den unter die der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 fallenden Tätigkeiten erzielt wurde, für jede anerkannte Organisation berechnet wird.
(7)
Es ist angezeigt, in einem Beschluss über den Entzug der Anerkennung einer Organisation auf der Grundlage der Bedingungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 alle Faktoren zu berücksichtigen, die mit dem übergeordneten Ziel der Kontrolle des Betriebs der anerkannten Organisationen und ihrer Gesamtleistung einschließlich der Wirksamkeit der für wiederholte und schwerwiegende Verstöße gegen die genannte Verordnung bereits verhängten Geldbußen und Zwangsgelder verbunden sind.
(8)
Ein besonderes Verfahren sollte festgelegt werden, um die Kommission in die Lage zu versetzen, einer Organisation auf eigene Initiative oder auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 die Anerkennung zu entziehen, und zwar ergänzend zu den Befugnissen der Kommission zur Bewertung anerkannter Organisationen sowie zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern nach den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren.
(9)
Es ist wichtig, dass ein Beschluss über die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern oder den Entzug der Anerkennung gemäß dieser Verordnung ausschließlich auf Gründen beruht, zu denen die anerkannte Organisation Stellung nehmen konnte.
(10)
Diese Verordnung trägt den Grundrechten und Grundsätzen Rechnung, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, insbesondere den Verteidigungsrechten und den Grundsätzen der Vertraulichkeit und „ne bis in idem” , im Einklang mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
(11)
Beschlüsse über die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gemäß dieser Verordnung sollten im Einklang mit Artikel 299 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vollstreckbar sein und können der Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterliegen.
(12)
Zur Gewährleistung der Gerechtigkeit und Rechtssicherheit bei der Durchführung des Verfahrens ist es notwendig, genaue Regeln für die Berechnung der von der Kommission im Laufe des Verfahrens festgesetzten Fristen und der für die Kommission geltenden Verjährungsfristen für die Verhängung und Vollstreckung der Geldbußen und Zwangsgelder unter Berücksichtigung des Datums des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 festzulegen.
(13)
Die Durchsetzung dieser Verordnung erfordert eine effektive Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs. Zu diesem Zweck müssen die Rechte und Pflichten jeder dieser Parteien im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren klargestellt werden, um die wirksame Durchführung der Untersuchung, der Beschlussfassung und der Weiterverfolgung gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 zu gewährleisten.
(14)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11.

(2)

ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

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