Artikel 20 VO (EU) 2014/788

Rechtsbehelfe, Notifizierung und Veröffentlichung

(1) Die Kommission klärt die betreffende anerkannte Organisation über die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe auf.

(2) Die Kommission teilt ihren Beschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und den Mitgliedstaaten zur Information mit.

(3) In begründeten Fällen, insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder des Umweltschutzes, kann die Kommission ihren Beschluss veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung von Einzelheiten ihres Beschlusses oder der Unterrichtung der Mitgliedstaaten trägt die Kommission den berechtigten Interessen der betreffenden anerkannten Organisation und anderer Personen Rechnung.

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