Artikel 22 VO (EU) 2014/788

Verjährungsfristen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern

(1) Das Recht der Kommission zur Verhängung von Geldbußen und/oder Zwangsgeldern gegen eine anerkannte Organisation gemäß dieser Verordnung endet fünf Jahre ab dem Datum, an dem die Handlung oder Unterlassung der anerkannten Organisation, die zu einem gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung festgestellten Verstoß führt, begangen wurde. Bei dauernden oder wiederholten Handlungen oder Unterlassungen, die zu einem Verstoß führen beginnt die Verjährungsfrist jedoch erst mit dem Tag, an dem die Handlung oder Unterlassung beendet ist.

Das Recht der Kommission zur Verhängung von Zwangsgeldern gegen eine anerkannte Organisation gemäß Artikel 15 dieser Verordnung endet drei Jahre ab dem Datum, an dem die Handlung oder Unterlassung der anerkannten Organisation, derentwegen die Kommission das Ergreifen geeigneter Verhütungs- oder Behebungsmaßnahmen gefordert hat, begangen wurde.

(2) Jede Maßnahme der Kommission oder der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Zusammenhang mit der Bewertung oder dem Verstoßverfahren in Bezug auf eine Handlung oder Unterlassung der anerkannten Organisation führt zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist nach Absatz 1. Die Unterbrechung der Verjährungsfrist tritt mit dem Tag ein, an dem die Maßnahme der Kommission oder der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs der anerkannten Organisation bekannt gegeben wird.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von neuem. Die Verjährungsfrist entspricht jedoch höchstens der doppelten ursprünglichen Verjährungsfrist, es sei denn, die Frist ist gemäß Absatz 4 ausgesetzt.

(4) Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Zwangsgeldern wird ausgesetzt, solange der Beschluss der Kommission Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.