Artikel 24 VO (EU) 2014/788
Anwendung von Fristen
(1) Die in dieser Verordnung festgelegten Fristen laufen ab dem Tag nach Eingang der Mitteilung der Kommission oder nach deren persönlicher Zustellung.
(2) Im Falle einer an die Kommission gerichteten Mitteilung gelten die entsprechenden Fristen als gewahrt, wenn diese Mitteilung vor Ablauf der betreffenden Frist per Einschreiben versandt wurde.
(3) Bei der Festsetzung der Frist berücksichtigt die Kommission sowohl die angemessenen Verfahrensrechte als auch die besonderen Umstände eines jeden Beschlussfassungsverfahrens im Rahmen der vorliegenden Verordnung.
(4) Die Fristen können auf begründeten Antrag vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Frist gegebenenfalls verlängert werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.