Artikel 25 VO (EU) 2014/788
Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden
Von den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage der Kommission bereitgestellte Informationen werden von der Kommission nur für folgende Zwecke verwendet:
- a)
- zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben im Hinblick auf die Anerkennung und Kontrolle der anerkannten Organisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009;
- b)
- als Nachweis für die Zwecke der Beschlussfassung im Rahmen dieser Verordnung, unbeschadet der Artikel 16 und 18.
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