Artikel 25 VO (EU) 2014/788

Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden

Von den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage der Kommission bereitgestellte Informationen werden von der Kommission nur für folgende Zwecke verwendet:

a)
zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben im Hinblick auf die Anerkennung und Kontrolle der anerkannten Organisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009;
b)
als Nachweis für die Zwecke der Beschlussfassung im Rahmen dieser Verordnung, unbeschadet der Artikel 16 und 18.

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