Artikel 1 VO (EU) 2014/795

Gegenstand und Umfang

(1) In dieser Verordnung werden Anforderungen an die Überwachung von SIPS festgelegt.

(2) Der EZB-Rat erlässt einen begründeten Beschluss, mit dem die dieser Verordnung unterliegenden Zahlungssysteme (auch „Zahlungsverkehrssysteme” genannt), ihre jeweiligen Betreiber und die zuständigen Behörden bestimmt werden. Ein entsprechendes Verzeichnis wird auf der Website der EZB geführt und nach jeder Änderung aktualisiert.

(3) Ein Zahlungsverkehrssystem wird als SIPS aufgeführt, wenn: a) es gemäß der Richtlinie 98/26/EG als ein System angesehen wird, das von einem Mitgliedstaat gemeldet werden kann, dessen Währung der Euro ist oder dessen Betreiber im Euro-Währungsgebiet ansässig ist, einschließlich Niederlassung in Form einer Zweigstelle, durch die das System betrieben wird, und b) innerhalb eines Kalenderjahres mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)
Der Tagesdurchschnitt der abgewickelten, auf Euro lautenden Zahlungen übersteigt 10 Mrd. EUR;
ii)
die gesamten auf Euro lautenden verarbeiteten Zahlungen weisen mindestens eines der folgenden Volumen auf:

15 % des Gesamtvolumens der auf Euro lautenden Zahlungen in der Union;

5 % des Gesamtvolumens der auf Euro lautenden grenzüberschreitenden Zahlungen in der Union;

einen Marktanteil von 75 % des Gesamtvolumens der auf Euro lautenden Zahlungen auf der Ebene eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist.

iii)
seine grenzüberschreitende Tätigkeit (d. h. Teilnehmer, die in einem anderen Land als demjenigen des SIPS-Betreibers ansässig sind, und/oder grenzüberschreitende Verbindungen zu anderen Zahlungsverkehrssystemen) fünf oder mehr Länder einbezieht und mindestens 33 % des Gesamtvolumens der auf Euro lautenden Zahlungen generiert, die durch dieses SIPS abgewickelt werden;
iv)
es für die Abwicklung anderer FMIs verwendet wird.

Eine Ermittlung erfolgt jährlich.

(3-a) Unbeschadet des Absatzes 3 kann der EZB-Rat nach vernünftiger und begründeter Erwägung auch nach Absatz 2 entscheiden, ein Zahlungssystem als SIPS einzustufen (auch „ermitteln” genannt), wenn einer der beiden folgenden Fälle zutrifft:

a)
Die Entscheidung wäre unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren angemessen: Art, Umfang und Komplexität des Zahlungssystems; Art und Bedeutung seiner Teilnehmer; Substituierbarkeit des Zahlungssystems und Vorhandensein von Alternativen dazu; sowie Beziehungen, Interdependenzen und sonstige Verflechtungen des Systems mit dem Finanzsystem insgesamt.
b)
Ein Zahlungssystem erfüllt die in Absatz 3 genannten Kriterien nur deshalb nicht, weil die in Absatz 3 Buchstabe b festgelegten Kriterien während eines Zeitraums von weniger als einem Kalenderjahr erfüllt sind, und es ist plausibel, dass das Zahlungssystem die Kriterien bei der nächsten Überprüfung weiterhin erfüllen wird.

(3a) Ein gemäß Absatz 2 erlassener Beschluss bleibt in Kraft, bis er aufgehoben wird. Als SIPS eingestufte Zahlungssysteme werden jährlich einer Überprüfung unterzogen, anhand derer verifiziert wird, ob diese Zahlungssysteme weiterhin die Kriterien für die Einstufung als SIPS erfüllen. Ein gemäß Absatz 2 erlassener Beschluss wird aufgehoben, wenn

a)
bei zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen festgestellt wird, dass ein SIPS die in Absatz 3 und/oder Absatz 3-a genannten Kriterien nicht erfüllt hat, oder
b)
bei einer Überprüfung festgestellt wird, dass ein SIPS die in Absatz 3 und/oder Absatz 3-a genannten Kriterien nicht erfüllt hat, und der SIPS-Betreiber zur Zufriedenheit des EZB-Rats nachweist, dass es unwahrscheinlich ist, dass das SIPS diese Kriteirien bis zur nächsten Überprüfung erfüllen wird.

(3b) Der Betreiber des Zahlungssystems hat das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Beschlusses zur Einstufung des betreffenden Zahlungssystems als SIPS eine Überprüfung des Beschlusses beim EZB-Rat zu beantragen. Der Antrag hat alle ergänzenden Informationen zu enthalten und muss schriftlich beim EZB-Rat gestellt werden. Ein begründeter Beschluss des EZB-Rats zu einem solchen Antrag wird dem Betreiber des Zahlungssystems schriftlich mitgeteilt. In der schriftlichen Mitteilung muss der betreffende Betreiber über sein im Vertrag festgelegtes Recht auf gerichtliche Überprüfung belehrt werden. Erlässt der EZB-Rat innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung keinen Beschluss, so gilt der Antrag auf Überprüfung als abgelehnt.

(4) SIPS-Betreiber arbeiten in ständiger Kooperation mit den zuständigen Behörden zusammen und stellen sicher, dass die von ihnen betriebenen SIPS den in den Artikeln 3 bis 21 festgelegten Anforderungen, auch bezüglich der Effektivität ihrer Regelungen, Verfahren, Prozesse und Rahmen, entsprechen. Die SIPS-Betreiber arbeiten ferner mit den zuständigen Behörden zusammen zur Unterstützung des übergeordneten Ziels der Förderung eines reibungslosen Funktionierens der Zahlungsverkehrsysteme auf systemischer Ebene.

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