Artikel 10 VO (EU) 2014/795
Geldliche Abwicklung
(1) Ein SIPS-Betreiber, der einseitige Zahlungen in Euro abwickelt, stellt sicher, dass die endgültige Abwicklung in Zentralbankgeld erfolgt. Ein SIPS-Betreiber, der Zahlungen für andere SIPS-Betreiber abwickelt, bemüht sich, diese anderen SIPS in die Lage zu versetzen, Abwicklungen auch in Notfallsituationen vorzunehmen.
(2) Ein SIPS-Betreiber, der zweiseitige Zahlungen oder einseitige Zahlungen in anderen Währungen als dem Euro abwickelt, stellt sicher, dass die endgültige Abwicklung in Zentralbankgeld erfolgt, soweit dies zweckmäßig und verfügbar ist.
(3) Falls kein Zentralbankgeld verwendet wird, stellt ein SIPS-Betreiber sicher, dass geldliche Abwicklungen unter Verwendung eines zur Abwicklung bestimmten Vermögenswertes erfolgen, der mit einem geringen oder gar keinem Kredit- oder Liquiditätsrisiko behaftet ist.
(4) Im Fall einer Abwicklung in Geschäftsbankgeld überwacht, steuert und begrenzt der SIPS-Betreiber Kredit- und Liquiditätsrisiken, die von Geschäftsbanken ausgehen, welche die Abwicklung durchführen. Insbesondere legt der SIPS-Betreiber strenge Kriterien für die Verrechnungsbanken fest und überwacht die Einhaltung dieser Kriterien, die unter anderem die Regulierung und Aufsicht, Bonität, Kapitalisierung, den Liquiditätszugang und die operationelle Zuverlässigkeit der genannten Banken gewährleisten. Der SIPS-Betreiber überwacht und steuert auch die Konzentration der Kreditrisiko- und Liquiditätsrisikopositionen gegenüber den Geschäftsbanken des SIPS, welche die Abwicklung durchführen.
(5) Führt ein SIPS-Betreiber geldliche Abwicklungen in seinen eigenen Büchern durch, minimiert er seine Kredit- und Liquiditätsrisiken und überwacht diese genau.
(6) Erfolgt eine Abwicklung in Geschäftsbankgeld, so ist in den rechtlichen Vereinbarungen eines SIPS-Betreibers mit einer Geschäftsbank, welche die Abwicklung durchführt, eindeutig festgelegt:
- a)
- wann Übertragungen in den Büchern der einzelnen Verrechnungsbanken zu erwarten sind;
- b)
- dass Übertragungen endgültig sind, wenn sie ausgeführt werden;
- c)
- dass die erhaltenen Mittel so schnell wie möglich — mindestens bis zum Ende des Tages — übertragbar sind.
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